Ab 01.01.2020 gilt das neue Angehörigen-Entlastungsgesetz

Isabella Engelmann
15.10.2019

Neue Einkommensgrenze von 100.000 € Bruttojahresgehalt

Kinder pflegebedürftiger Eltern müssen oft für Kosten einer Unterbringung in einem Pflegeheim aufkommen, wenn das Einkommen und Vermögen der Eltern und die Leistung der Pflegekassen nicht ausreicht, um die Heimkosten zu decken. Die Sozialkassen springen zwar zunächst für die restlichen Kosten ein, überprüfen dann aber in welcher Höhe die Kinder zum Unterhalt herangezogen werden konnten.
Im vergangenen Jahr galt hierfür ein Selbstbehalt in Höhe von 1.800 € netto, was bedeutete, dass in vielen Fällen ein Teil der Kosten von den Kindern übernommen werden musste.

Ab 01.01.2020 gilt nun das neue Angehörigen Entlastungsgesetz.

Dies bedeutet, dass ab 01.01.2020 nicht mehr der Selbstbehalt von 1.800 € monatlich gilt, sondern die neue Einkommensgrenze von 100.000 € Bruttojahresgehalt.

Dies dürfte zur Folge haben, dass nur noch sehr wenige Besserverdienende für einen Teil der Pflegekosten aufkommen müssen. Für die meisten Personen, die bisher zu Zahlungen herangezogen wurden, fällt ab Januar eine Verpflichtung weg. Allerdings gilt das Angehörigen Entlastungsgesetz nicht rückwirkend, sondern erst ab dem 01.01.2020. Sollten Sie also bis dahin zur Kostentragung verpflichtet gewesen sein, bekommen Sie diese Beträge nicht zurückerstattet, auch wenn Sie ab Januar nicht mehr für die Pflege bezahlen müssen.

 

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