Alkoholkonsum und Fahrzeugnutzung

Sebastian Hermesdorf
07.10.2020

Drohende Konsequenzen für alkoholisierte Fahrzeugführer

Allen Verkehrsteilnehmerinnnen und Verkehrteilnehmern müsste bekannt sein, dass die Kombination aus Alkoholkonsum und anschließender Nutzung eines Fahrzeuges im Straßenverkehr erhebliche rechtliche Konsequenzen haben kann. Dieser Blogbeitrag informiert darüber, welche Konsequenzen dem alkoholisierten Fahrer drohen.

Fahranfänger in der zweijährigen Probezeit sowie Personen, die noch nicht 21 Jahre alt sind – vor Vollendung des 21. Lebensjahres, wie es im Gesetz heißt – dürfen vor Fahrtantritt gar keinen Alkohol konsumieren. Es gilt also die Null-Promille-Grenze. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von zumindest 250 € sowie insbesondere auch eine Probezeitverlängerung.

Ab 0,5 Promille begeht der Fahrer eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld von zumindest 500 € sowie einem Monat Fahrverbot geahndet wird. Bei wiederholten Verstößen steigert sich das Bußgeld auf 1000 € bzw. 1500 € und das Fahrverbot auf jeweils drei Monate.

Im Bereich von etwa 0,3 bis 1,1 Promille ist eine so genannte „relative Fahruntüchtigkeit“ möglich. Äußerlich erkennbare alkoholtypische Ausfallerscheinungen, wie beispielsweise das Fahren in Schlangenlinien, lassen auf das Vorliegen einer Fahruntüchtigkeit schließen. Wer nachweisbar in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand am Straßenverkehr teilgenommen hat, hat zumindest den Straftatbestand "Trunkenheit im Verkehr" des § 316 Strafgesetzbuch (StGB) verwirklicht. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob hierdurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden.

Bei Verwirklichung dieses Straftatbestandes droht eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Besonders einschneidend ist jedoch, dass bei Verwirklichung des Straftatbestandes die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wird.

Das bedeutet – in Abgrenzung zum bloßen Fahrverbot, bei dem der Betroffene nach Ablauf des Verbots seinen Führerschein wieder erhält –, dass die Fahrerlaubnis  komplett erlischt und nach Ablauf einer bestimmten Sperrzeit erneut bei der zuständigen Führerscheinbehörde beantragt werden muss.

Ab 1,1 Promille beginnt der Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit, bei der unwiderlegbar das Vorliegen einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit angenommen wird. Der Straftatbestand "Trunkenheit im Verkehr" (§ 316 StGB) ist dann auch ohne Hinzutreten von Ausfallerscheinungen verwirklicht und insbesondere auch dann, wenn keinerlei Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestanden hat.

Verursacht der alkoholisierte Fahrer aufgrund der Alkoholisierung auch noch einen Verkehrsunfall oder gefährdet andere Verkehrsteilnehmer oder andere Sachen konkret, ist sogar der Straftatbestand "Gefährdung des Straßenverkehrs" des § 315c StGB verwirklicht worden und es droht eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Die beiden Straftatbestände können auch bei Nutzung eines Fahrrades im alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand verwirklicht werden. Hierbei wird die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von der Rechtsprechung auf 1,6 Promille festgesetzt. Allerdings kann im Wege des Strafverfahrens nicht die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Allerdings wird die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (der sogenannte Idiotentest) anfordern, wenn ein Fahrzeug – also auch ein Fahrrad – mit zumindest 1,6 Promille im Straßenverkehr geführt wurde. Es droht also eine verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis. Falls Sie Beratung oder Rechtsbeistand aufgrund Fahrzeugnutzung unter Alkohleinfluss benötigen, finden Sie bei Schirk+Kollegen kompetente Ansprechpartner.

 

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