Arbeit auf Abruf

Sebastian Hermesdorf
26.04.2024

Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit

Zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.10.2023 – 5 AZR 22/23

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (sog. Arbeit auf Abruf). Im Rahmen von Teilzeitverträgen ist es indes nicht unüblich, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Rahmen von Teilzeitverträgen keine konkrete Regelung dazu treffen, wie viele Stunden der Arbeitnehmer wöchentlich arbeiten soll.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung wie viele Stunden der jeweilige Arbeitnehmer zu arbeiten hat. Diesbezüglich können sie somit individuelle Vereinbarungen treffen. Doch was gilt, wenn die Parteien dahingehend keine Vereinbarung getroffen haben?

Eine Antwort hierzu findet sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG gilt, sofern die Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Soweit die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers dabei jeweils für mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

Eine praxisrelevante Frage, die sich hier jedoch stellen kann, ist diejenige, ob es nicht auch Fälle geben kann, in denen die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG unbillig erscheint? Hierauf antwortet das Bundesarbeitsgericht mit einem eindeutigen „Ja“. 

In Ausnahmefällen kann somit eine von der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG abweichende Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit angenommen werden. 

Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn die Fiktion des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG im betreffenden Arbeitsverhältnis keine sachgerechte Regelung ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn sie bei Kenntnis der Regelungslücke eine andere Bestimmung als § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG gewählt und somit eine höhere oder niedrigere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart hätten.

Zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie zum Thema der wöchentlichen Arbeitszeit oder anderen arbeitsrechtlichen Fragestellungen Fragen haben oder Beratung brauchen.

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