Als Erbe oder als Pflichtteilsberechtigter habe Sie ein Interesse daran, sich einen vollständigen Überblick über den Nachlass zu verschaffen. Was nutzt dem Erben die Information Erbe geworden zu sein, wenn er über den Bestand der Erbschaft keinerlei Übersicht hat und die derzeitigen Besitzer der Erbschaftsgegenstände auch gar nicht daran interessiert sind, dass der Erbe etwas über den Nachlass erfährt.
Ebenfalls ist der Pflichtteilsberechtigte dringlich auf Informationen der Erben angewiesen, damit er seinen lediglich auf Geld gerichteten Anspruch am Ende auch realisieren kann. Und schließlich hat jeder als Miterbe ein Interesse daran zu erfahren, in welchem Umfang ein anderer Miterbe ausgleichspflichtige Schenkungen von dem Erblasser erhalten hat. Mit Hilfe dieser Ansprüche soll sichergestellt werden, dass dem berechtigten Anspruchsinhaber die für ihn wichtigen Informationen zur Verfügung gestellt werden.
Auskunftsanspruch gegen den Erbschaftbesitzer
Der Erbe hat gegen den so genannten Erbschaftsbesitzer, aber auch gegen jeden anderen (z.B. Familienangehörige, Hausangestellte, Pflegepersonal, Lebensgefährten oder Mitmieter in einem Wohnhaus), der einen Gegenstand aus der Erbschaft in Besitz hat, einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib einzelner Erbschaftsgegenstände. Erbschaftsbesitzer ist derjenige, der einen Nachlassgegenstand (oder den kompletten Nachlass) aufgrund eines ihm nicht zustehenden Erbrechts erlangt hat.
Auskunft gegen den Testamentsvollstrecker
Jeder Erbe hat gegen einen vom Erblasser eingesetzten Testamentsvollstrecker umfangreiche Auskunftsansprüche. Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach Amtsantritt ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Gegenstände zu übermitteln. Während der laufenden Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker hat dieser den oder die Erben über alle Vorgänge auf dem Laufenden zu halten. Bei einer länger laufenden Verwaltung kann der Erbe jährliche Rechnungslegung verlangen.
Auskunftsanspruch des Miterben
Unter bestimmten Umständen müssen sich Miterben lebzeitige Schenkungen auf Ihren Erbteil anrechnen lassen. Sind solche Schenkungen erfolgt, sind entsprechende Auskünfte den Miterben zu geben. Um im Verhältnis der Miterben untereinander Klarheit zu schaffen, muss jeder Miterbe einem anderen Miterben gegenüber offenlegen, welche Schenkungen er erhalten hat.
Auskunftsanspruch des Nacherben
Hat der Erblasser eine Nacherbschaft angeordnet, dann fällt der Nachlass mit Erbfall zunächst dem Vorerben zu. Der Nacherbe kann erst mit Eintritt des Nacherbfalls von dem Vorerben die Herausgabe des Nachlasses verlangen kann. Der Nacherbe kann daher von dem Vorerben ein Bestandsverzeichnis über die Nachlassgegenstände verlangen. Sollte der Nacherbe den Verdacht haben, der Vorerbe habe durch die Verwaltung des Nachlasses Rechte des Nacherben verletzt, hat der Nacherbe auch einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand der Erbschaft.
Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten
Ist ein Pflichtteilsberechtigter vom Erblasser enterbt worden, dann steht ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Pflichtteil zu. Dieser Pflichtteil ist ein auf Geld gerichteter Anspruch. Um den Anspruch beziffern zu können, steht ihm ein umfangreicher Auskunftsanspruch gegen den Erben zu. Der Erbe hat dabei über alle Aktiv- wie auch Passivposten des Nachlasses Auskunft zu erteilen.
Fazit:
Der Erbe wie auch der Pflichtteilsberechtigte sollte sich zeitnah über den Bestand des Nachlasses informieren, um wichtige Entscheidungen treffen zu können. Da erfahrungsgemäß die Einholung der gewünschten Auskünfte nicht immer reibungslos verläuft, müssen diese gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden! Wir beraten Sie, wie Sie am besten und unverzüglich die erforderlichen Auskünfte erhalten.