Betriebsgefahr

Sebastian Hermesdorf
29.07.2021

Auswirkung bei der Regulierung von Unfallschäden

Häufig ist sich ein Unfallbeteiligter sicher, keine Schuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalles zu tragen – dennoch lehnt der gegnerische Haftpflichtversicherer regelmäßig die vollständige Regulierung des eigenen Unfallschadens ab. Er verweist darauf, die eigene Betriebsgefahr sei anzurechnen. Dieser Blog informiert darüber, was unter der Betriebsgefahr zu verstehen ist und wie sie sich im Rahmen der Regulierung eines Unfallschadens auswirken kann.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) der Halter eines Fahrzeuges verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, der beim Betrieb des Fahrzeuges eingetreten ist. Auf ein Verschulden des Halters bzw. darauf, ob er selbst gefahren ist, kommt es nicht an. Man spricht von einer sogenannten Gefährdungshaftung, d.h. sie entsteht dadurch, dass das Fahrzeug –eine potentielle Gefahrenquelle – in Betrieb ist.

Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges begründet also eine Haftung für einen eingetretenen Schaden, ohne das ein Verschulden des Halters feststeht.

Bei einem Verkehrsunfall, an dem zwei Fahrzeuge beteiligt sind, haftet grundsätzlich jeder Halter zumindest in Höhe der eigenen Betriebsgefahr, die die Rechtsprechung mit etwa 20 bis 30 % beziffert. Bei der konkreten Bezifferung der Betriebsgefahr ist insbesondere darauf zu achten, ob es sich um gleichartige Fahrzeuge handelt. Sind etwa ein Lkw und ein Pkw in einen Verkehrsunfall verwickelt, trägt der Lkw als wesentlich größeres Fahrzeug eine höhere Betriebsgefahr.

Kann bei einem Verkehrsunfall nicht geklärt werden, durch welches der beiden Fahrzeuge er verursacht wurde, ist von einer jeweiligen Haftungsquote von 50 % auszugehen, da sich bei beiden Haltern die Betriebsgefahr realisiert. Trifft eine Seite ein höheres Verschulden ist unter Abwägung aller Umstände eine Haftungsquote zu ermitteln. Mindestens verbleibt jedoch zunächst die eigene Betriebsgefahr im Umfang von etwa 25 %.

Nur dann, wenn das Verschulden eines Unfallbeteiligten erheblich überwiegt, er sich etwa besonders verkehrswidrig verhalten hat, kann die Betriebsgefahr des anderen Beteiligten zurücktreten.

Dann erhält dieser seinen Schaden in vollem Umfang ersetzt. Beispielhaft sei etwa das Verschulden Desjenigen aufgeführt, der mit überhöhter Geschwindigkeit ungebremst auf ein stehendes Fahrzeug auffährt. Nach Ansicht der Rechtsprechung sollen die skizzierten Grundsätze der Gefährdungshaftung nicht einem grob verkehrswidrig handelnden Verkehrsteilnehmer zum Vorteil verhelfen, wenn dem anderen Beteiligten kein Verschulden vorzuwerfen ist.

Ob im Einzelfall der Abzug des gegnerischen Haftpflichtversicherers wegen der Betriebsgefahr gerechtfertigt ist, sollte also eingehend überprüft werden. Wir unterstützen Sie gerne dabei!

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