E-Scooter

Ilona Vetter
24.03.2023

Verkehrsrechtliches zu den Elektrokleinfahrzeugen

Haben Sie gewusst, dass E-Scooter verkehrsrechtlich zu den Elektrokleinfahrzeugen gehören? Dieser Beitrag befasst sich mit ein paar grundlegenden Fragen im Umgang mit diesem Fortbewegungsmittel.

Was muss ich vor der ersten Fahrt wissen?
Für die Elektroroller besteht eine Kennzeichen- und Versicherungspflicht. Eine Haftpflichtversicherung ist zwingend vorgeschrieben. Diese haftet für Schäden, die Dritten durch den E-Scooter zugefügt werden. Für die Teilnahme an Straßenverkehr ist außerdem eine Betriebszulassung erforderlich. Die Roller dürfen maximal eine Geschwindigkeit von 20 km/h erreichen und müssen mit Bremsen und einer Beleuchtungsanlage ausgestattet sein. Wer gegen die Kennzeichen- und Versicherungspflicht verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und es droht ein Bußgeld.

Wo darf ich fahren?
Immer wieder sieht man, dass E-Scooter auf Gehwegen und in Fußgängerzonen gefahren werden. Das ist allerdings verboten. Vielmehr sind sie auf Radwegen, Fahrradstreifen oder in Fahrradstraßen zu benutzen. Zulässig ist auch das Fahren auf einem kombinierten Rad- und Gehweg, wobei zu beachten ist, dass Fußgänger grundsätzlich Vorrang haben und diesen gegenüber eine erhöhte Sorgfaltspflicht besteht. Fehlen Radwege oder Radstreifen, muss auf die normale Fahrbahn ausgewichen werden. Daher sind für Elektroroller grundsätzlich die Fahrradampeln zu beachten. Sind solche nicht vorhanden, gilt die Ampelregelung des fließenden Verkehrs.

Wer darf mit dem E-Scooter fahren? 
Für das Fahren eines E-Scooters ist keine Prüfung erforderlich. Wer also nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist – egal ob sie erst gar nicht erworben oder wieder entzogen wurde – darf trotzdem mit dem E-Scooter fahren, wenn er das 14. Lebensjahr erreicht hat. Aber Vorsicht! Wurde ein Fahrverbot verhängt, so ist auch das Fahren mit dem E-Scooter untersagt. Zu beachten ist außerdem, dass die Roller nur für eine Person zugelassen sind. Eine Helmpflicht besteht dagegen nicht.

Nach dem Alkoholkonsum mit dem E-Scooter unterwegs?
Keine gute Idee! Auch für den Elektroroller-Fahrer gelten grundsätzlich dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. 

Für Fahrer unter 21 Jahren und für Führerscheinneulinge in der Probezeit gilt sogar ein striktes Alkoholverbot.

Wer also unter Alkoholeinfluss fährt, hat mit Konsequenzen zu rechnen. Wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt, begeht zumindest eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid. Zeigen sich zusätzlich alkoholbedingte Auffälligkeiten, wie beispielsweise das Fahren von Schlangenlinien, liegt ein strafbares Verhalten vor. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille ist grundsätzlich der Straftatbestand der Trunkenheitsfahrt erfüllt. Die Folgen können schwerwiegend sein. Kommt es zur strafrechtlichen Verfolgung einer Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter, droht nicht nur eine Geldstrafe, sondern es kann auch ein Fahrverbot verhängt oder sogar die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Falls Sie Beratung oder Rechtsbeistand zu diesem Thema benötigen, wenden Sie sich gerne an uns.
 

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