Erbschaft-Ausschlagung

Klaus Schirk
18.06.2020

... und mögliche Alternativen

Eine Erbschaft geht automatisch auf den bzw. die Erben über, wenn keine Ausschlagung erfolgt. Die Erbschaft muß innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls ausgeschlagen werden. Die Ausschlagung muss schriftlich beim Nachlassgericht niedergelegt bzw. öffentlich beglaubigt werden. Durch die Ausschlagung gilt das Erbe als nicht angenommen. Es ist sorgfältig abzuwägen, ob die Ausschlagung einer Erbschaft sinnvoll ist oder gar unbedingt erklärt werden sollte. Dies kann aus persönlichen Gründen oder zu der Umgehung einer möglichen Haftung für Nachlassverbindlichkeiten geschehen.

Es gibt aber auch Alternativen zur Ausschlagung. Beispielsweise Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung für Verbindlichkeiten einer Erbschaft.

Um sicherzugehen, dass keine Fehler gemacht werden, die zu einer ungewollten Haftung führen, sollte immer eine qualifizierte Rechtsberatung in Anspruch genommen werden. Gerne klären wir Sie auf und formulieren Ihnen die richtige Ausschlagungserklärung.

 

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