Erkennbarkeit von Verkehrsschildern

Sebastian Hermesdorf
28.09.2021

Was gilt bei Schmutz, Schnee etc.

Wie jedem Verkehrsteilnehmer bekannt ist, sind Verkehrsschilder grundsätzlich zu beachten. Wie verhält es sich aber mit solchen Verkehrsschildern, die so verschmutzt oder sogar komplett schneebedeckt sind, dass die vom Verkehrsschild ausgehende Aufforderung nicht erkannt werden kann? Hierüber gibt dieser Blog Auskunft.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte einen Fall zu entscheiden, in dem innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ein Tempo 30-Schild aufgrund starken Baumbewuchs gar nicht erkennbar war. Ein Verkehrsteilnehmer wurde mit 70 km/h geblitzt. Das zuständige Amtsgericht legte diesem Verkehrsteilnehmer einen um 40 km/h zu hohen Geschwindigkeitsverstoß zu last, da er aufgrund der festgestellten örtlichen Verhältnisse hätte erkennen müssen, dass er sich in einer Tempo 30-Zone befunden hat.

Diese Ansicht wurde vom OLG Hamm abgelehnt, dass zunächst feststellte, dass das nicht erkennbare Tempo 30-Schild für den Betroffenen keine Verbindlichkeit entfaltete.

Das OLG Hamm wies darauf hin, dass für die Wirksamkeit von Verkehrszeichen der Sichtbarkeitsgrundsatz gilt.

Nach diesem Grundsatz sind Verkehrszeichen so aufzustellen oder anzubringen, dass sie ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer bei Einhalten der erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann.

Der Verkehrsteilnehmer muss den Inhalt des Verkehrszeichens also ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen können. Werden aber Verkehrszeichen – wegen Verschmutzung, Schneebefall oder auch starkem Baumwuchs – so unkenntlich, dass deren Inhalt gerade nicht sofort erfasst werden kann, verlieren sie ihre Wirksamkeit!

Das gilt aber selbstverständlich nur dann, wenn der Inhalt des Schildes tatsächlich nicht erkennbar ist. Wenn etwa in ihrer Form so markante Schilder wie das „Stopp-Schild“ oder das „Vorfahrt-gewähren-Schild“ verdreckt oder verschneit sind, ist das Schild dennoch eindeutig zu erkennen – bei einem Verstoß droht dann ein Bußgeld. Ebenso verhält es sich, wenn einem ortskundigen Fahrer der Inhalt des Schildes bekannt ist.

Wer etwa täglich an einem Tempo 30-Schild vorbeifährt kann nicht auf einmal schneller daran vorbeifahren, weil das Schild vorübergehend schneebedeckt ist.

Wer jedoch als Ortsunkundiger an einem nicht erkennbaren Schild vorbeifährt, kann sich mit dem OLG Hamm darauf berufen, dass es ihm gegenüber keine wirksame Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gegeben hat. Vorsicht ist jedoch geboten, da sich häufig aus den örtlichen Verhältnissen ableiten lassen kann, dass tatsächlich eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.

Dem eingangs erwähnten Verkehrsteilnehmer hat das OLG Hamm dennoch zu einem – wenn auch deutlich reduzierten – Bußgeld verurteilt. Da er sich erkennbar innerhalb einer geschlossenen Ortschaft befunden hat, wäre auch ohne entsprechendes Verkehrsschild maximal eine Geschwindigkeit von 50 km/h zulässig gewesen. Wenn Sie selbst in einer ähnlichen Situation sind, nutzen Sie gerne unser Beratungsangebot!

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