Eigentlich ist es eine Selbstverständlichkeit, dass jeder Verkehrsteilnehmer grundsätzlich verpflichtet ist, vor einer roten Ampel anzuhalten. Doch gerade Fahrradfahrer*in erscheint es sehr verlockend, auf den Gehweg auszuweichen, um sich hierdurch das Warten vor der roten Ampel zu sparen, und nach einigen Metern die Fahrt wieder auf der Straße fortzusetzen.
Dieser Blog gibt Auskunft darüber, ob dieses Verkehrsmanöver mit den rechtlichen Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Einklang zu bringen ist.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte über einen entsprechenden Sachverhalt zu entscheiden und betonte, dass hierin das Umfahren einer Lichtzeichenanlage und damit ein sogenannter Rotlichtverstoß gegeben ist.
Das Rotlicht ordnet gegenüber jedem sich nähernden Verkehrsteilnehmer an stehenzubleiben, um dem Querverkehr oder dem einmündenden Verkehr die freie Fahrt gemäßes ihres Grünlichtes zu ermöglichen.
Hierdurch sollen – wenig überraschend – solche Gefahrensituationen ausgeschlossen werden, die erfahrungsgemäß zu schweren Verkehrsunfällen führen können. Umfasst wird von dieser Aufforderung stehenzubleiben der gesamte Kreuzungs- oder Einmündungsbereich, sowie die parallel verlaufenden Randstreifen, Parkstreifen, Radwege oder Fußwege. Auch der Bereich in einer Entfernung von 10-15 m hinter der Lichtzeichenanlage gehört noch zum geschützten Bereich, wie das OLG Hamm entschieden hat.
Dementsprechend begeht derjenige einen Rotlichtverstoß, der die Fahrbahn vor einer für ihn Rotlicht zeigenden Ampelanlage verlässt und diese über den Gehweg, Randstreifen, Parkstreifen, Radweg oder auch eine Busspur umfährt, um hinter der Ampelanlage in dem durch sie geschützten Bereich wieder auf die Fahrbahn aufzufahren.
Gleiches gilt, wenn jemand auf einer Fahrbahn mit mehreren durch Leitlinien bzw. Fahrstreifenbegrenzungen und Richtungspfeile markierten Fahrstreifen mit jeweils eigener Lichtzeichenregelung auf der durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur in eine Kreuzung einfährt und nach Überfahren der Haltlinie auf den durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen für Linksabbieger wechselt.
Nach Ansicht des OLG Hamm ist es aber sehr wohl möglich, vor der roten Ampel etwa auf einen Parkplatz oder eine Tankstelle abzubiegen um dann hinter der roten Ampel wieder auf die Fahrbahn abzubiegen. Hintergrund ist, dass es sich bei dem Parkplatz oder der Tankstelle nicht um einen durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich handelt. Dann aber ist es selbstverständlich möglich, diesen nicht geschützten Bereich zu befahren. Ebenso wenig ist es selbstverständlich rechtlich möglich, von diesem nicht geschützten Bereich wieder auf die Straße zu fahren. Der Verkehrsteilnehmer, argumentiert das OLG Hamm, nutzt mit dieser Vorgehensweise lediglich eine Lücke, die es ihm ermöglicht, sich außerhalb der Reichweite des Haltegebots fortzubewegen. Ein Rotlichtverstoß ist hierin jedoch gerade nicht zu sehen.
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