"Geschenk-Hit" Gutschein

Ilona Vetter
18.01.2023

Gutschein-Gültigkeit und sonstige Fragen

Gutscheine gehören zu den beliebtesten Geschenken, weil sich der Beschenkte damit selbst seine Wünsche erfüllen kann. Aber was gibt es hierbei rechtlich zu beachten? Dies klären wir in diesem Beitrag.

Ein Gutschein ist nicht unbegrenzt lange gültig, auch nicht, wenn keine Einlösefrist darin vermerkt ist. Es gilt die allgemeine Verjährungsfrist. Das bedeutet, dass der Gutschein drei Jahre lang gültig ist. Die Frist beginnt aber erst am Ende des Jahres zu laufen, in dem er gekauft wurde. Beispiel: Wurde der Gutschein im September 2021 gekauft, ist er bis zum 31.12.2024 gültig. Das gleiche gilt auch, wenn der Gutschein bereits im Januar 2021 beworben wurde. Ist die dreijährige Verjährungsfrist des Gutscheins abgelaufen, besteht kein Anspruch mehr, den Gutschein einzulösen und man kann auch nicht verlangen, den Geldwert erstattet zu bekommen.

Zu beachten ist jedoch, dass der Händler abweichend von der gesetzlichen Verjährungsfrist einen kürzeren Einlösezeitraum festlegen kann.

Wie stark die Frist verkürzt werden darf, ist nicht gesetzlich geregelt und wird von den Gerichten auch nicht einheitlich gehandhabt; es kommt hierbei insbesondere darauf an, wofür der Gutschein ausgestellt wurde. Handelt es sich um eine bestimmte Leistung, kann eine kürzere Frist vorgesehen werden, z.B. für eine Theateraufführung mit begrenzter Spielzeit.

Der Gutschein kann grundsätzlich schrittweise eingelöst werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass es dem Händler zumutbar ist und er dadurch keinen Verlust erleidet. Bei teilweiser Einlösung kann aber nicht verlangt werden, dass der Händler den Restbetrag bar auszahlt, denn zur Auszahlung des Gutscheinwertes ist der Händler nicht verpflichtet. Ein Gutschein ist von vorneherein dazu bestimmt, gegen Ware eingelöst zu werden. Sind auf dem Gutschein Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) abgedruckt, die darauf hinweisen, dass eine Barauszahlung nicht möglich ist, so ist diese Klausel rechtens.

Gutscheine sind in der Regel übertragbar.

Auch wenn auf dem Gutschein ein Name vermerkt ist, kann er regelmäßig von einer anderen Person eingelöst werden, weil er für gewöhnlich nicht auf eine bestimmte Person beschränkt ist. Eine Ausnahme hiervon ist jedoch dann zu machen, wenn der Gutschein auf eine bestimmte Person zugeschnitten ist oder besondere Voraussetzungen (z.B. gesundheitliche) erfüllt werden müssen. Dann kann es sein, dass eine Übertragbarkeit ausscheidet.

Schließt der Aussteller des Gutscheins sein Geschäft, ist für die Erstattung des Gutscheinbetrags der Schließungsgrund maßgeblich. Meldet ein Händler Insolvenz an, können Gutscheine für dieses Geschäft ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr eingelöst werden. Es besteht dann die Möglichkeit, die Forderung beim Insolvenzverwalter anzumelden, wobei man meist – wenn überhaupt – nur einen Bruchteil des Geldes wiederbekommt. Schließt der Händler dagegen aus anderen Gründen (z.B. wegen Alters), behält der Gutschein seinen Wert und der Händler muss den Gutscheinwert in bar auszahlen, sobald der Gutschein im Geschäft nicht mehr eingelöst werden kann.

Wenn Sie juristische Fragen zu Gutscheinen haben – sei es bzgl. Ausgabe, sei es bzgl. Einlösung – beraten wir sie gerne!

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