Handy am Steuer

Sebastian Hermesdorf
14.02.2020

Rechtliche Regelungen und die Konsequenzen

Viele lassen sich am Steuer vom Handy ablenken. Das ist nicht nur für den Fahrzeugführer, sondern auch für andere Verkehrsteilnehmer gefährlich. Einen Überblick über die rechtlichen Regelungen und die Konsequenzen bei Nichtbeachtung haben wir für Sie zusammengestellt.

Für Fahrzeugführer gilt nach § 23 I a StVO ein generelles Handyverbot. Das umfasst nicht nur das Telefonieren, sondern jegliche Nutzung, wie das Tippen von Texten aller Art oder das Bedienen von Navigationsfunktionen (zu Ausnahmen später). Dieses Verbot gilt dabei nicht nur für Mobiltelefone, sondern für alle elektronischen Geräte, die der „Kommunikation, Information oder Organisation“ dienen. Darunter fallen neben Handys z.B. auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorecorder. Auch Diktiergeräte oder ein Walkman werden in der nicht abschließenden Aufzählung zur Gesetzesbegründung aufgeführt.

Das Verbot gilt grundsätzlich bei laufendem Motor. Wenn sich aber der Motor an Ampeln automatisch abschaltet oder der elektrische Antrieb ruht, gilt das gesetzlich trotzdem als laufender Motor und die genannten Verbote gelten weiterhin.

Hingegen erlaubt ist die Nutzung von Sichtfeldprojektionen für „fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen“.

Ausnahmsweise erlaubt ist die Nutzung eines solchen Geräts ebenso, wenn es weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist. Nutzen Sie zum Beispiel Ihr Handy als Navigationsgerät, bewahren es in einer entsprechenden Halterung auf und tätigen während der Fahrt keinerlei Eingaben, haben Sie nichts zu befürchten. 

Auch erlaubt ist die Nutzung von Rückfahrkameras soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird und die Verwendung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.

Bei Verstößen wird ein Bußgeld von 100 € fällig und ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen. Bei wiederholten Verstößen kann auch ein Fahrverbot angeordnet werden. Verursachen Sie einen Unfall und beruht dieser zumindest teilweise auf der Nutzung des jeweiligen Geräts, kann sich dies negativ auf Ihren Versicherungsschutz auswirken und zum Beispiel Ihr eigener Versicherer Ihren Schaden aufgrund von fahrlässigem Verhalten kürzen.

Sie möchten sich gegen einen Bußgeldbescheid wenden oder haben Fragen zu einem Unfallgeschehen? Melden Sie sich einfach bei uns. Wir beraten Sie gerne.

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