Hausratsteilung

Isabella Engelmann
05.03.2021

Wer darf was behalten?

Trennt sich ein Ehepaar und zieht ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung aus, stellt sich oft die Frage, wer welche Gegenstände mitnehmen kann. Es ist hier zu unterscheiden zwischen Gegenständen, die einem Ehepartner allein gehören und den Gegenständen, die den Eheleuten gemeinsam gehören.

Hat z.B. ein Ehepartner ein Möbelstück mit in die Ehe gebracht oder geerbt, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass dieses Möbelstück im Eigentum dieses Ehepartners steht. Er darf dieses Möbelstück mitnehmen, der andere Ehepartner hat keinen Anspruch darauf. Gegebenenfalls kann der Wert dieses Möbelstücks im Zugewinn Berücksichtigung finden. Da gleiche gilt auch für Gegenstände, die dem Hobby des Ehepartners dienen.

Fährt z.B. ein Ehepartner leidenschaftlich gerne Ski und der andere nicht, oder ist einer der Ehepartner Hobbyfotograf und der andere Ehepartner hat daran kein Interesse, so geht man regelmäßig davon aus, dass die Ausrüstung im Alleineigentum dieses Ehepartners steht.

Anders verhält es sich bei gemeinsamen Hausratsgegenständen:

Wurden während der Ehe gemeinsam Möbel ausgesucht und gekauft, spielt es grundsätzlich erst einmal keine Rolle, wer diese Möbel bezahlt hat, sofern man im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat. Es handelt sich um gemeinsame Möbel. Der ausziehende Partner hat nicht das Recht, von diesen gemeinsamen Möbeln mitzunehmen, was er möchte, ohne den verbleibenden Ehepartner zu fragen.

In aller Regel gelingt es, sich ohne Hilfe des Gerichts zu einigen, vor allem, wenn es um Möbel geht. Hier spielt sicherlich auch eine Rolle, ob es sich um Einbaumöbel handelt, die extra angefertigt wurden. In diesem Fall würde es wenig Sinn machen, diese aufzuteilen, wenn sie womöglich nicht einmal in die Wohnung des ausziehenden Ehepartners passen. Gegebenenfalls einigt man sich in diesen Fällen auf einen Auszahlbetrag, bei dessen Berechnung natürlich das Alter und die Abnutzung der Möbel berücksichtigt werden muss. Keinesfalls wird bei der Berechnung des Ausgleichswert der Neupreis der Möbel zugrunde gelegt, wenn diese nicht mehr neu sind.

Bei Streitigkeiten wird oft nach Billigkeitsgrundsätzen entschieden. Bleibt ein Ehepartner mit den Kindern in der Ehewohnung, wird in aller Regel auch die Küche in der Ehewohnung verbleiben, gleiches gilt für die Kinderzimmer.

Doch in der Praxis wird seltener um Möbel gestritten, viel eher stellt sich die Frage nach dem Verbleib des PKW, eines Haustieres oder auch der Technikgeräte. Bei den letzteren wird man im Allgemeinen von gemeinsamem Hausrat ausgehen können und versuchen müssen, wertmäßig aufzuteilen.

Anders ist dies beim PKW. Hier stellt sich die Frage, ob der PKW zum Hausrat  gehört oder ob er im Eigentum des Halter steht. Ausschlaggebend hierfür ist vor allem die Verwendung des PKW. Handelt es sich um den Familien PKW, der von der Familie gemeinsam genutzt wurde, für gemeinsame Aktivitäten, einkaufen etc., wird man in aller Regel von einem Hausratsgegenstand ausgehen müssen. Gibt es daneben jedoch beispielsweise einen Ferrari, der ausschließlich von einem Ehepartner genutzt wird, wird davon auszugehen sein, dass dieser im Alleineigentum dieses Ehepartners steht und ggf. im Rahmen des Zugewinnausgleichs Berücksichtigung finden wird. Ähnlich gelagert könnte der Fall bei einem Haustier sein. Dient das Haustier dem Hobby eines Ehepartners oder handelt es sich um einen Familienhund?

Es zeigt sich also, dass auch ein vermeintlich harmloser Begriff wie „Hausrat“ viele Fragen aufwerfen kann, die sich nicht ohne weiteres in einem Satz beantworten lassen. Hausratsangelegenheiten werden zumeist außergerichtlich zu regeln sein. Gelingt dies jedoch nicht, gibt es natürlich auch die Möglichkeit das Familiengericht darüber entscheiden zu lassen. Wenn Sie dabei, sei es auf diesem oder jenem Weg, Unterstützung brauchen, unterstützen wir Sie gerne!

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