Insolvenzantragspflicht in Zeiten von Corona

Klaus Schirk
26.03.2020

Justizministerium plant Aussetzung der Drei-Wochen-Frist

Normalerweise ist die Geschäftsführung von Unternehmen, die überschuldet oder zahlungsunfähig sind verpflichtet, umgehend einen Insolvenzantrag zu stellen – die Frist dafür beträgt drei Wochen. Ein Versäumnis kann zahlreiche zivil- und strafrechtliche Folgen haben. Nun plant das Justizministerium diese Frist für Unternehmen auszusetzen, die infolge der Corona-Pandemie in eine solche Lage geraten.

Die Bundesregierung plant zahlreiche Hilfen für Unternehmen. Allerdings könnten die Antragsstellung, Bewilligung und Auszahlung bei der aktuellen Lage durchaus länger dauern als für einige Unternehmen überbrückbar sein wird. Um die Unternehmen nicht zu zwingen, nur aufgrund der Wartezeit Insolvenz anmelden zu müssen, um Haftung zu vermeiden, soll die Frist nun zunächst bis Ende September 2020 ausgesetzt werden.

Doch es ist Vorsicht und Sorgfalt geboten. Die Aussetzung gilt für Unternehmen, deren finanzielle Schieflage auf der Corona-Krise beruht. Zunächst einmal wird es im Einzelfall schwierig sein zu abzugrenzen, ob ein Unternehmen schon auf dem Weg in die Insolvenz war und die Pandemie lediglich das Fass zum Überlaufen brachte oder, ob die Insolvenz ohne COVID-19 abzuwenden gewesen wäre. Die Unternehmensverantwortlichen werden belegen müssen, dass die Insolvenzreife nicht sowieso eingetreten wäre, sondern auf Folgen der Krise wie Lieferengpässe, Personalausfall, Ladenschließungen etc. zurückzuführen ist.

Es ist in der jetzigen Situation deshalb dringend auf eine sehr genaue Dokumentation der Unternehmensliquidität zu achten, um diesen Nachweis im Zweifel führen zu können.

Beruht die Insolvenzlage nämlich nicht auf der Corona-Pandemie, besteht die übliche Drei-Wochen-Frist für den Insolvenzantrag weiterhin und ein Versäumnis führt zur Haftung der Verantwortlichen.

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