Kindesunterhalt

Isabella Engelmann
23.04.2021

Über Unterhaltsbetrag und Zahlbetrag

Der Kindesunterhalt steht grundsätzlich dem Kind zu, wird aber zu Händen des betreuenden Elternteils bezahlt, solange das Kind minderjährig ist. Kindesunterhalt ist immer vorrangig zu leisten, uneheliche und eheliche Kinder werden gleich behandelt.

Grundsätzlich sind beide Elternteile unterhaltspflichtig. In der Regel ist es so, dass der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt und der deshalb auch Empfänger des gesamten Kindergeldes ist, seine Unterhaltsverpflichtung durch seine Betreuung und Verpflegung leistet. Es ist grundsätzlich kein Barunterhalt zu leisten, da das Kind ja im eigenen Haushalt lebt. Anders ist dies bei dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt. Er ist barunterhaltspflichtig.

Der Kindesunterhalt richtet sich grundsätzlich nach der Düsseldorfer Tabelle, die unter www.olg-duesseldorf.nrw.de zu finden ist. Diese ändert sich normalerweise alle 2 Jahre, die letzte Änderung fand zum 01.01.2021 statt. Bereits bestehende Unterhaltstitel gelten fort, die Zahlungen werden angepasst.

In der Düsseldorfer Tabelle findet sich der Unterhaltsbetrag und der Zahlbetrag. Der Zahlbetrag ist bereits bereinigt um die Hälfte des Kindergeldes, da das Kindergeld für das minderjährige Kind beiden Eltern gemeinsam zusteht.

Zugrunde gelegt wird das durchschnittliche Nettoeinkommen des pflichtigen Elternteils. Dies wird gebildet aus dem Durchschnitt des Nettoeinkommens eines Jahres, sofern der Pflichtige eine nichtselbständige Tätigkeit ausübt. Bei einem selbständig Tätigen wird in der Regel der Durchschnitt des Einkommens der letzten 3 Jahre gebildet. Gibt es weitere Einkünfte, z.B. In Form von Kapital, Vermietung und Verpachtung, Nebeneinkünfte etc. sind auch hierüber Auskünfte für die Berechnung zu erteilen.

Gegebenfalls kann das Einkommen noch um einige Positionen bereinigt werden.

Auch bei einem echten Wechselmodell kann sich ein Unterhaltsanspruch ergeben zu Händen desjenigen Elternteils, der weniger verdient.

Hat das unterhaltsberechtigte Kind regelmäßige Einkünfte, werden diese bei der Berechnung des Unterhaltes berücksichtigt. In welcher Höhe das Einkommen Berücksichtigung findet, richtet sich vor allem danach, ob das berechtigte Kind noch minderjährig oder bereits volljährig ist.

Beim Volljährigenunterhalt werden die Einkünfte der Eltern zusammengerechnet. Es wird auch nur Unterhalt während einer Ausbildung geschuldet. Nach Zusammenrechnen der Einkünfte wird eine Quote gebildet im Verhältnis zum Einkommen des jeweiligen Elternteils.

Schon diese kurzen Ausführungen zeigen: Die Berechnung des Kindesunterhaltes ist ausgesprochen komplex – es gibt vieles, was beachtet werden muss und für Laien zunächst nicht nachvollziehbar ist. Sprechen Sie uns an – gerne fertigen wir die Unterhaltsberechnung für Sie an.

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