Mahnbescheid

Ilona Vetter
28.02.2023

Antrag, Widerspruch, Vollstreckung

Der Mahnbescheid ist eine gerichtliche Aufforderung zur Zahlung einer fälligen Geldforderung. Setzt man sich hiergegen nicht zur Wehr, so kann der Gläubiger Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser stellt einen sog. Titel dar, aus welchem der Gerichtvollzieher vollstrecken kann.

Bevor ein Mahnbescheid von einem Gläubiger beantragt werden kann, muss der Schuldner mit seinen Zahlungen in Verzug geraten sein. Wenn eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung keinen Erfolg hatte, kann ein gerichtliches Mahnverfahren helfen.
 
Der Mahnbescheid muss mithilfe eines Online-Mahnantrags beim Mahngericht des eigenen Wohnorts beantragt werden. In Baden-Württemberg ist dafür das Amtsgericht Stuttgart zuständig. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Angaben zum Antragsteller und Schuldner
  • Höhe der Forderung und Zinsen
  • Begründung der Forderung
  • Gericht, bei dem der Schuldner Klage gegen die Forderung erheben kann

Achtung: Ein Mahnbescheid kann nur beantrag werden, wenn es sich um eine Geldforderung handelt und der Schuldner eine Anschrift in Deutschland hat. Liegt die Adresse des Schuldners im Ausland, so kann der Mahnbescheid nicht zugestellt werden.

Zu beachten ist bei einem Mahnbescheid, dass das Mahngericht bei der Beantragung lediglich prüft, ob der Antragsteller das Antragsformular richtig ausgefüllt hat. Eine Prüfung, ob die Forderung an sich berechtigt ist, erfolgt dagegen nicht. Es werden auch keine Beweise erhoben.

Ein gerichtliches Mahnverfahren hat für den Gläubiger den Vorteil, dass es schneller und kostengünstiger ist als eine Klage.

Wird der Mahnbescheid erlassen, stellt dieser die Forderung des Gläubigers fest. Hiergegen kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt des Mahnbescheids Widerspruch eingelegt werden. Dann kommt es bei dem im Mahnantrag angegebenen zuständigen Gericht zu einem Prozess, in dem der Antragsteller beweisen muss, dass ihm die geltend gemachte Forderung zusteht.
 
Legt der Schuldner gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch ein, kann innerhalb der folgenden sechs Monate nach Zustellung ein Vollstreckungsbescheid beantrag werden. Kommt der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung weiterhin nicht nach, kann anschließend das geschuldete Geld vom Gerichtsvollzieher eingetrieben werden.

Nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids kann der Schuldner jedoch noch einmal innerhalb von zwei Wochen Einspruch erheben. Wie auch der Widerspruch gegen den Mahnbescheid hat der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zur Folge, dass die Sache zur Verhandlung an das zuständige Gericht abgegeben wird.

Für den Schuldner empfiehlt es sich, zusätzlich die Einstellung der Zwangsvollstreckung beim Gericht zu beantragen, da ansonsten der Gläubiger nach wie vor aus dem Vollstreckungsbescheid vollstrecken kann.

Sollten Sie einen Mahnbescheid erhalten haben, achten Sie nicht nur auf die Forderung, sondern auch auf die angegebenen Zinsen. Häufig wurde die ausstehende Forderung richtig angegeben, aber die Zinsen zu hoch berechnet. Die Forderungen im Mahnbescheid sind dann teilweise ungerechtfertigt, was für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid ausreicht.

Benötigen Sie Hilfe beim Erstellen eines Mahnbescheids oder wollen Sie sich gegen einen zu Unrecht ergangenen Mahnbescheid zur Wehr setzen, dann sprechen Sie uns gerne an.

 

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