Im Stadtverkehr kann die Suche nach einem freien Parkplatz eine besondere Herausforderung darstellen. Hier ist es unter Umständen praktisch, dass der Beifahrer aussteigt und sich in eine gerade entdeckte Parklücke stellt um sie zu reservieren.
Doch hierbei ist Vorsicht geboten, weil sehr leicht die Grenze zur Verwirklichung des Straftatbestandes der Nötigung erfüllt sein kann. Darüber informiert dieser Blog.
Eine Nötigung ist – vereinfacht formuliert – wenn einem Dritten ein bestimmtes Verhalten aufgezwungen wird.
Wenn ein Fußgänger, der einen Parkplatz frei hält, von einem fremden Autofahrer – indem dieser auf den Fußgänger zufährt – gezwungen wird, seinen Platz zu verlassen und sich zur Seite zu bewegen, dann kann das eine Nötigung darstellen. Dabei kommt es darauf an, ob der Autofahrer in der Absicht, den Fußgänger zur Freigabe des Weges zu bewegen, ihn gefährdet oder gar verletzt, um den Tatbestand der Nötigung zu erfüllen.
Im Umkehrschluss kommt das Oberlandesgericht (OLG) des Landes Sachsen-Anhalt zu dem Urteil, dass eine Nötigung nicht gegeben ist, wenn der Autofahrer so langsam auf den Fußgänger zufährt und dabei mehrfach anhält, dass dem Fußgänger die Möglichkeit zum Beiseitegehen gelassen wird. Dann ist der Fußgänger gerade keiner erheblichen Gefährdung ausgesetzt und es ist dementsprechend keine Nötigung gegeben.
Aber auch der Fußgänger kann sich durch das Blockieren der Fahrbahn einer Nötigung strafbar machen.
Dazu hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) festgestellt, dass die bloße Blockierung eines Fahrzeuges durch die eigene körperliche Anwesenheit noch keine Nötigung darstellt. Der Hintergrund dafür ist der, dass die Nötigung zwingend die Anwendung von Gewalt, das heißt eines körperlich wirkenden Zwangs oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel voraussetzt. Das BVerfG hat entschieden, dass dies bei einer bloßen passiven Blockade noch nicht gegeben ist, weil hier nur ein psychisch vermittelter und gerade kein körperlicher Zwang auf den Dritten ausgeübt wird, damit er nicht weiterfährt. Entsprechend einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann eine Nötigung jedoch dann gegeben sein kann, wenn sich der Fußgänger z.B. auf die Motorhaube des Fahrzeuges legt um dieses an der Weiterfahrt zu hindern. Dann hat der Fußgänger unter Einsatz seines Körpers ein physisches Hindernis geschaffen und somit mehr als die bloße psychische Zwangswirkung, die mit der reinen Anwesenheit des Fußgängers gegeben ist.
Das OLG des Landes Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass eine Nötigung auch dann gegeben ist, wenn sich ein Fußgänger gegen das Fahrzeug stemmt, um es an der Weiterfahrt zu hindern. Hierbei sind jedoch die Gesamtumstände zu berücksichtigen. Für das Vorliegen einer Nötigung ist darüber hinaus entscheidend, ob der Fußgänger zusätzlich noch aggressiv bzw. schikanös handelt, oder das einparkende Fahrzeug gefährdet.
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