Pflichtteilsverzicht

Klaus Schirk
17.08.2021

Eine Gestaltungsvariante bei Testamenten

Die Ausschöpfung erbrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten findet sehr oft ihre Grenzen, wenn pflichtteilsberechtigte Personen vorhanden sind. Eine vollständige Enterbung einer pflichtteilsberechtigten Person ist auch durch ein Testament kaum möglich. Die wenigen Ausnahmen spielen in der Beratungspraxis kaum eine nennenswerte Rolle.

Möchte der Erblasser verhindern, dass Pflichtteilsberechtigte durch Geltendmachung des Pflichtteils seinen Willen durchkreuzen, kommt der Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages in Betracht.

Steht die gewünschte Erbfolge fest und die pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge oder auch der Ehegatte stimmen dem Wunsch des Erblassers zu, sollte das Ganze durch den Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages verbindlich für alle Beteiligten geregelt werden.
Der Pflichtteilsverzicht kann sich bspw. auf Grundstücke oder Firmenanteile beziehen. Für den Erblasser und den Begünstigten schafft ein solcher Verzicht Rechtssicherheit. Kostspielige Bewertungsstreitigkeiten werden vermieden.

Der Pflichtteilsberechtigte weiß, was ihn erwartet und wie er vom Erblasser entschädigt wird.

Bereits bei einem Ehegattentestament mit wechselseitiger Erbeinsetzung der Ehegatten und der Schlusserbeneinsetzung der Kinder auf den Tod der Letztversterbenden können Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden. Allein die oft verwendete Pflichtteilsstrafklausel bei Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen beim Tod des Erstversterbenden kann den letzten Willen der Ehegatten nicht immer schützen und kann auch für die Erben ein nicht kalkulierbares Risiko darstellen.

Es gibt etliche Gründe für den Abschluss eines Pflichtteilverzichtsvertrages. Profitieren Sie von unserer langjährigen Beratungserfahrung und vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.

 

Shariff-Teilen-Buttons