Pflichtteilsverzicht bei Erbschaft

Klaus Schirk
01.09.2020

Eine spezielle Form der Ausschlagung

Nicht selten kommt es zu testamentarischen Verfügungen, die aus der Sicht des Erblassers für die Erben verbindlich sein sollen. Gerade wenn ein eigenhändiges Testament gefertigt wurde, das beispielsweise im Einvernehmen der Kinder verfasst worden ist, stellt sich sehr häufig die Frage nach der Bindung. Eine Möglichkeit besteht darin, mit den Kindern einen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren. Ein Pflichtteilsverzicht muss notariell beurkundet werden.

Durch einen Pflichtteilsverzicht wird sichergestellt, dass das Kind nicht durch die Ausschlagung der Erbschaft die testamentarische Verfügung im Erbfall unterläuft.

Ob der Pflichtteilsverzicht sinnvoll zu einer erbrechtlichen Gestaltung erklärt werden soll, bedarf einer ausführlichen Beratung zu den Folgen und anderen Möglichkeiten. Ein erstes Beratungsgespräch verschafft Klarheit und zeigt Ihnen die Möglichkeiten der Gestaltung auf.

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