Dieser Blog beschäftigt sich mit der Thematik der Rettungsgasse und erläutert, welche Pflichten die Straßenverkehrsordnung (StVO) an jeden Verkehrsteilnehmer stellt.
Immer wieder wird kommt es nach Verkehrsunfällen etwa auf Autobahnen zu der Situation, dass die zu einer Unfallstelle gerufenen Rettungs- und Einsatzkräfte nicht zur Unfallstelle gelangten und den restlichen Weg zur Unfallstelle zu Fuß zurücklegen müssen, weil nicht alle Verkehrsteilnehmer dazu beigetragen haben, eine ordnungsgemäße Rettungsgasse zu bilden.
Aufgrund einer Häufung entsprechender Vorkommnisse hat der Gesetzgeber die Strafen, die dafür verhängt werden können, dass eine Rettungsgasse nicht ordnungsgemäß gebildet wird deutlich verschärft.
§ 11 Absatz 2 StVO führt aus, dass dann, wenn Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden müssen.
Die Bildung der Rettungsgasse hat also bereits dann zu erfolgen, wenn das eigene Fahrzeug verkehrsbedingt nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden kann.
Hierbei handelt es sich um eine Neuregelung des Gesetzgebers. Zuvor war die Bildung der Rettungsgasse erst dann vorgeschrieben, wenn der Verkehr stockte, eine Formulierung die zu viel Unklarheit bot, wann genau eine Rettungsgasse zu bilden sei.
Eine weitere Änderung durch den Gesetzgeber betrifft auch die Frage, wo die Rettungsgasse gebildet werden muss. Während die Frage zuvor bei zwei- oder dreispurigen Fahrstreifen – in eine Richtung – eindeutig geregelt war, gab es bei einem vierspurigen Fahrstreifen eine abweichende Regelung. Dort sollte die Rettungsgasse in der Mitte der Fahrbahn – also zwischen dem zweiten und dem dritten Fahrstreifen gebildet werden.
Mittlerweile gilt jedoch die einheitliche Regelung, dass die Rettungsgasse stets zwischen dem linken und dem unmittelbar daneben liegendem Fahrstreifen gebildet werden muss.
Für die Verkehrsteilnehmer auf dem linken Fahrstreifen bedeutet dies, dass sie ihr Fahrzeug an den äußersten linken Fahrbahnrand zu fahren haben. Falls vorhanden ist auch der Grünstreifen zu nutzen. Für die Verkehrsteilnehmer auf den anderen Fahrstreifen gilt nunmehr einheitlich, dass sie alle so rechts wie möglich zu fahren haben. Wenn rechts ausreichend Platz vorhanden ist, darf auch der jeweilige Fahrstreifen nach rechts überfahren werden. Ziel ist, es eine möglichst breite Rettungsgasse zu bilden, die es den Rettungsfahrzeugen ermöglicht möglichst zeitnah zur Unfallstelle zu gelangen.
Wer entgegen diesen Vorgaben durch seine Fahrweise die Bildung einer einheitlichen Rettungsgasse verhindert, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 200,00 € sowie einem Fahrverbot von einem Monat rechnen. Wer unberechtigt mit seinem Fahrzeug eine gebildete Rettungsgasse nutzt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 240,00 € sowie einem Fahrverbot von einem Monat rechnen. Sprechen Sie uns gerne an, falls Sie Unterstützung in einer verkehrsrechtlichen Angelegenheit benötigen!