Richtgeschwindigkeit

Sebastian Hermesdorf
16.06.2020

Geschwindigkeitsüberschreitung ohne Geschwindigkeitsbeschränkung

Jeder Verkehrsteilnehmer sollte wissen, dass bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht unerhebliche Konsequenzen drohen. Etwas weniger bekannt dürfte jedoch sein, dass auch dann unangenehme Konsequenzen drohen können, wenn – wie etwa auf Autobahnen – keine Geschwindigkeitsbeschränkung durch entsprechende Verkehrszeichen normiert ist. Wann kann also ein Verkehrsteilnehmer zu schnell fahren, obwohl er die zulässige Höchstgeschwindigkeit gerade nicht überschreitet?


Grundsätzlich darf jeder Verkehrsteilnehmer auf Autobahnen seine Geschwindigkeit nach oben hin frei wählen. Ebenso verhält es sich etwa bei Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften, deren Fahrbahnen für eine Richtung durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind.


Neben der ausdrücklichen Geschwindigkeitsbegrenzung durch Verkehrszeichen kann sich eine Geschwindigkeitsbegrenzung jedoch auch mittelbar aus den Gesamtumständen ergeben.

So normiert § 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) die allgemeine Regel, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein Anderer geschädigt oder gefährdet wird. Ferner normiert § 3 StVO, dass ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren darf, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht, er also seine Geschwindigkeit den bestehenden Straßen-, aber auch Wetter- und Sichtverhältnissen anzupassen hat. § 4 StVO betont, dass der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug so groß sein muss, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich abbremst.


Neben all diesen Pflichten des Fahrzeugführers gibt es jedoch auch die bloße Empfehlung, auch auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h zu fahren – die sogenannte Richtgeschwindigkeit. Mit der Richtgeschwindigkeit wird an das Verantwortungsgefühl der Verkehrsteilnehmer appelliert. Da es sich tatsächlich nur um eine Empfehlung handelt, ist eine Überschreitung zumindest dann keine Ordnungswidrigkeit, wenn nicht zusätzlich gegen die oben skizzierten Pflichten der StVO verstoßen wird.

Allerdings kann auch eine Überschreitung dieser lediglich empfohlenen Richtgeschwindigkeit mit unangenehmen Konsequenzen verbunden sein.


Negative Konsequenzen können sich jedoch im Falle eines Verkehrsunfalles ergeben. So ist zunächst einmal die Haftungsquote zu bilden, also welcher Verkehrsteilnehmer den Unfall in welchem Umfang zumindest mitverursacht hat. Eine Alleinhaftung kommt nur dann in Betracht, wenn der Verkehrsunfall für den Unfallgegner unabwendbar war, d.h. wenn er auch bei Beachtung sämtlicher nach den Umständen des Falles gebotener Sorgfalt den Verkehrsunfall nicht hätte verhindern können. Gefragt wird somit nach dem Verhalten des sogenannten Idealfahrers.


Für einen Fahrer, der mit über 130 km/h in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, ist in der Regel eine Berufung auf die Unabwendbarkeit des Unfalles zumindest dann nicht möglich, wenn er nicht nachweisen kann, dass vergleichbare Unfallfolgen auch bei 130 km/h eingetreten wäre. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes verhält sich nur der, der die Richtgeschwindigkeit einhält, als Idealfahrer. Es droht somit eine zumindest anteilige Mithaftung am Zustandekommen des Verkehrsunfalles und dementsprechend auch eine anteilige Pflicht, sich an den Gesamtkosten des Verkehrsunfalles zu beteiligen.

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