Wenn ein Verkehrsunfall durch einen Verkehrsteilnehmer schuldhaft verursacht wurde, ist dieser – bzw. sein eigener Haftpflichtversicherer – verpflichtet, den Schaden, der anderen Verkehrsteilnehmer hierdurch entstanden ist, zu ersetzen. Dieser Blog gibt Auskunft darüber, welche Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall resultieren können, bei dem ein Unfallbeteiligter verletzt wurde.
Als bekannteste Schadensposition des Personenschadens ist sicherlich das Schmerzensgeld zu nennen. Wer durch einen Verkehrsunfall nicht nur völlig unerheblich verletzt wurde hat Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Geldbetrages. Hierbei kommt dem Schmerzendgeld sowohl eine Ausgleichs- als auch eine Genugtuungsfunktion zu.
Im Rahmen der Ausgleichsfunktion ist zu berücksichtigen, welche Folgen die unfallbedingten Verletzungen für den Geschädigten in allen Lebenslagen hatte.
Für die Höhe des Schmerzensgeldes sind somit etwa die Schwere der erlittenen Verletzungen und die damit einhergehenden Schmerzen, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit aber auch Beeinträchtigung bei der Ausübung von Hobbys oder die Frage, ob die Unfallfolgen folgenlos ausheilen oder ob dauerhafte Beeinträchtigung, etwa auch in Form sichtbarer Narben, verbleiben werden.
Im Rahmen der Genugtuungsfunktion werden die Aspekte berücksichtigt, die durch das Verhalten des Schädigers oder seiner Haftpflichtversicherung bedingt sind.
So kann beispielsweise eine grob verkehrswidrige und leichtfertige Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls als erhöhender Faktor beim Schmerzensgeld berücksichtigt werden. Einen weiteren Anwendungsbereich hat die Genugtuungsfunktionen immer dann, wenn von Seiten der Haftpflichtversicherung eine bewusst verzögerte Regulierung durchgeführt wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn trotz eindeutiger Haftungssituation die eigene Einstandspflicht verneint wird und die Regulierung bewusst hinausgezögert wird.
Als weitere Schadenspositionen ist der Verdienstausfallschaden zu nennen. Wenn der Geschädigte infolge der erlittenen Verletzungen arbeitsunfähig wurde und daraus ein finanzieller Nachteil resultiert, ist auch dieser erstattungsfähig. Bei angestellten Arbeitnehmern kommt diese Schadensposition aber in der Regel erst nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers in Betracht.
Zu nennen ist überdies auch der Haushaltsführungsschaden. Dieser Anspruch entsteht dann, wenn der Geschädigte infolge unfallbedingter Verletzungen für eine gewisse Dauer nicht in der Lage war, seinen Haushalt selbst zu führen. Dann besteht ggf. ein Anspruch darauf, Unterstützung eine Haushaltshilfe zu erhalten. Falls der Ausfall im Haushalt durch den Einsatz von Freunden oder Familienangehörigen kompensiert werden kann, ist diese Schadensposition auch fiktiv abrechenbar. Sie erhalten dann den (Netto-)Betrag, den der gegnerische Haftpflichtversicherer für eine Haushaltshilfe hätte zahlen müssen.
Weiter sind natürlich auch alle unfallbedingten Aufwendungen des Geschädigten erstattungsfähig. Seien es Zuzahlungen für Medikamente oder Behandlungen, Fahrtkosten zu den behandelnden Ärzten.
Gerne stehe ich Ihnen bei der Durchsetzung entsprechender Ansprüche mit Rat und Tat zur Seite.