Temporäre Geschwindigkeitsbegrenzung

Sebastian Hermesdorf
15.12.2022

Besonderheiten an gesetzlichen Feiertagen

Regelmäßig kann man im städtischen Schilderwald unter dem bekannten Verkehrszeichen, das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h anordnet, ein Zusatzzeichen erkennen, wonach diese Beschränkung etwa nur Montags bis Freitag von 6 bis 18 Uhr gelten soll.
Dieser Blog beschäftigt sich mit dieser Schilderkonstellation und erläutert insbesondere, ob die Anordnung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch dann gilt, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Wochentag fällt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat mit Beschluss vom 28.05.2013 entschieden, dass allein maßgeblich ist, dass durch das Zusatzschild die Geltung der Geschwindigkeitsbegrenzung ohne Ausnahme auf alle Montage bis Freitage der Woche bestimmt war. Wenn nun zufälligerweise ein gesetzlicher Feiertag auf einen dieser Wochentage fällt, ändert dies an der generellen Aussage – Geschwindigkeitsbeschränkung in der angegebenen Zeitspanne – nichts.

Das OLG Brandenburg betont in seinem Beschluss, dass es im Interesse der Verkehrssicherheit nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen bleiben darf, selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheiten auch für gesetzliche Feiertage gewollt und geboten ist oder nicht. Das OLG Brandenburg betont außerdem, dass der Straßenverkehr einfache und klare Regeln erfordert, so dass Unbequemlichkeiten, die sich aus einem der Regel entsprechendem Verhalten ergeben im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden müssen.

Zu Gunsten der Verkehrssicherheit darf also nicht dem Einzelnen ein zu hoher Interpretationsspielraum eingeräumt werden, ob er eine Regelung für anwendbar erachtet oder – grundsätzlich ist der angeordneten Regelung zu folgen.

Anders argumentierte das Amtsgericht Wuppertal. In dem von ihm zu entscheidenden Fall gab es neben der bereits ausgeführten Beschilderung auch noch das Zusatzzeichen „Schule“. Fällt in diesem Fall ein Feiertag auf einen Wochentag gilt die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung nicht. In diesem Fall sei die Beschilderung in ihrer Gesamtschau zu würdigen. Hiernach sei es für das AG Wuppertal offenkundig, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung an der Örtlichkeit von Montag bis Freitag den Zweck haben soll, den ungehinderten Schulbesuch zu ermöglichen. Die Anordnung wäre an dieser Örtlichkeit wäre hinfällig, wenn sie nicht gerade dem ungehinderten Zu- und Abgang von der Schule dienen sollte. Da am Samstag und Sonntag keine Schule stattfindet, sind diese Tage daher auch konsequenterweise von der Geschwindigkeitsbegrenzung ausgenommen. Gleiches muss nach Ansicht des AG Wuppertal dann aber auch für gesetzliche Feiertage gelten, wenn diese auf einen Werktag fallen, da auch an diesem kein Schulbesuch stattfindet. Es bedarf somit nicht des besonderen Schutzes, der mit der Schilderkombination offenkundig hergestellt werden soll.

Es bleibt somit im Einzelfall genau zu prüfen, ob sich durch entsprechende Zusatzschilder weitere Anhaltspunkte dahingehend ergeben, warum die Geschwindigkeit begrenzt ist. Diese Einschränkungen sollten jedoch sehr restriktiv ausgelegt werden, so dass im Zweifel die Geschwindigkeit entsprechend reduziert werden sollte.

Sprechen Sie uns gerne an, falls Sie Unterstützung in einer verkehrsrechtlichen Angelegenheit benötigen!

 

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