Ein pauschales Tierhaltungsverbot durch den Vermieter ist unzulässig. Trotzdem empfiehlt es sich, vor der Anschaffung eines Haustiers mit dem Vermieter zu sprechen, um unnötigen Ärger zu vermeiden. Was Mieter und Vermieter zur Tierhaltung in der Mietwohnung wissen sollten, ist in diesem Beitrag zusammengefasst.
Eine Tierhaltung in der Mietwohnung ist grundsätzlich gestattet, wenn sie Inhalt des vom Vermieter geschuldeten vertragsgemäßen Mietgebrauchs ist und keine Regelung über die Tierhaltung im Mietvertrag enthalten ist. Wann das Halten von Tieren dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht, kann nur in jedem Einzelfall unter umfassender Abwägung der Interessen aller Beteiligter feststellen. Zu berücksichtigen sind hierbei insbesondere folgende Umstände:
- Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere
- Art, Größe, Zustand und Lage der Mietwohnung und des Anwesens
- Anzahl, persönliche Verhältnisse, Alter und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn
- Anzahl und Art der Tiere im Haus, bisherige Handhabung des Vermieters sowie besondere Bedürfnisse des Mieters
Ein pauschales Haustierverbot ist nicht zulässig. Die Kleintierhaltung in der Mietwohnung kann grundsätzlich nicht verboten werden.
Gehen von Kleintieren keine Belästigungen und Störungen aus, ist das Halten in der Mietwohnung erlaubt.
Zu den Kleintieren zählen insbesondere Eidechsen, Schildkröten, Goldhamster, Zwergkaninchen, Zierfische im Aquarium und Kleinvögel. Auch das Aushängen eines Vogelhäuschens für Singvögel ist üblich und vom vertragsgemäßen Wohngebrauch gedeckt.
Wird im Mietvertrag die Tierhaltung ohne nähere Angaben erlaubt, darf der Mieter Haustiere in der üblichen Anzahl halten. Der vertragsgemäße Gebrauch darf hierbei nicht überschritten werden, was beispielsweise bei zooähnlicher Tierhaltung oder Tierzucht gegeben ist. Auch das Halten exotischer Tiere, die bei Menschen im Allgemeinen Ekel, Abscheu oder Angst hervorrufen, gehören nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch. Zu beachten sind zudem die Aspekte des Tier- und Artenschutzes. Eine Haltung solcher Tiere, welche aus Tierschutzgründen nicht in einer Wohnung gehalten werden dürfen, ist auch nicht vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst. Unabhängig von der Größe der Tiere ist es vertragswidrig, gefährliche Tiere wie Wildhunde, Wildkatzen, Krokodile, Bären, Giftschlangen, Riesenschlangen, giftige Spinnen oder Skorpione zu halten.
Die Haltung von Hunden und Katzen ist im Rahmen des Üblichen und Vertretbaren in der Regel zulässig und kann nicht allgemein im Mietvertrag verboten werden.
Allerdings darf nicht ohne Rücksicht auf die anderen Mieter ein Hund oder eine Katze gehalten werden.
Es bedarf grundsätzlich einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls. Außerdem kann sich der Vermieter die Zustimmung zur Haltung von Hunden und Katzen vorbehalten und im Einzelfall entscheiden, ob er diese erteilt oder nicht.
Hierbei darf er jedoch nicht willkürlich handeln, sondern muss eine Ablehnung ausreichend begründen. Beispiel: Hält ein Mieter mit Zustimmung des Vermieters einen Pudel und will nun ein anderer Mieter einen Kampfhund halten, kann der Vermieter die Zustimmung durchaus mit der Begründung verweigern, dass Gefährdungen oder Belästigungen von Mitbewohnern oder Nachbarn abstrakt zu befürchten sind. Für ein solches Verbot braucht der Vermieter keine konkrete Gefährdung darzulegen. Liegen triftige Gründe vor, kann er auch eine einmal erteilte Zustimmung wieder zurücknehmen.
Ausnahmsweise kann der Mieter aber einen Anspruch auf die Erteilung der Zustimmung zur Tierhaltung haben, wenn besondere Gründe vorliegen. Diese kommen insbesondere dann in Betracht, wenn der Mieter auf die Haltung des Tiers aus gesundheitlichen Gründen angewiesen ist, z.B. zur psychischen Stabilisierung oder als Blindenhund. Ein besonderer Grund wurde ebenfalls bejaht, als der Mieter von seiner kranken Mutter deren alten Hund übernahm. Aber auch in solchen Fällen ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.
Bei der Tierhaltung in der Mietwohnung kommt es oft auf den konkreten Einzelfall an. Sprechen Sie uns gerne an, falls sie Unterstützung in einer mietrechtlichen Angelegenheit benötigen.