Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt

Isabella Engelmann
11.06.2021

Einkommen nach der Scheidung

Sobald sich ein Ehepaar getrennt hat, steht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt im Raum. Berechtigt ist grundsätzlich der geringer verdienende Partner, sofern der höher verdienende Partner leistungsfähig ist. Hat der unterhaltspflichtige Ehepartner Unterhalt für minderjährige Kinder zu leisten, ist dieser vorrangig zu bedienen, da Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder erstrangig sind.

Beim Trennungsunterhalt spielt die eheliche Solidarität eine große Rolle. Dies bedeutet, dass die Ehepartner in dieser Phase die Verantwortung dafür tragen, dass dem anderen Ehepartner der während der Ehe gewohnte Lebensstandard erhalten bleibt, beide Ehepartner sollen finanziell abgesichert sein. Hat ein Ehepartner während der Ehe nicht gearbeitet, ist er auch grundsätzlich nicht verpflichtet im Trennungsjahr zu arbeiten. Denn das Trennungsjahr dient den Ehepartnern vor allem dazu, Sicherheit zu erlangen, ob die Trennung Bestand hat. Daher muss grundsätzlich zunächst an der Rollenverteilung nichts geändert werden.

Hat z.B. die Kindesmutter während der Ehe nicht gearbeitet, weil sich die Eheleute einig waren, dass sie die Kinder betreuen soll, gilt dies im Trennungsjahr zunächst fort. Der weichende Ehegatte zahlt Trennungsunterhalt an die betreuende Ehefrau, sofern er nach Abzug von Kindesunterhalt noch leistungsfähig ist.

Es wird ein durchschnittliches Nettoeinkommen gebildet, das um unterhaltsrechtlich relevante Positionen bereinigt wird, zu welchen z.B. Zahlungen von ehelich bedingten Darlehen gehören, ein bestimmter Prozentsatz für die Altersvorsorge etc. Ebenfalls nicht außer Acht gelassen sollte der sog. Wohnvorteil sein, den derjenige Ehepartner hat, der im Eigenheim wohnen bleiben kann. In welcher Höhe dieser Wohnvorteil zugrunde zu legen ist, ist oft streitig. Hier stehen wir Ihnen mit unseren Erfahrungswerten gerne zur Seite.

Nach der rechtskräftigen Scheidung steht dann der Anspruch des nachehelichen Unterhaltes im Raum.

Grundsätzlich ist zunächst jeder der Expartner verpflichtet, selbst für sein Einkommen zu sorgen. Beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann jedoch ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen, insbesondere wenn eine Bedürftigkeit des Expartners besteht. Eine Bedürftigkeit kann sich unter anderem aus Alter, Krankheit oder Ausbildung ergeben. Auch ein sog. Aufstockungsunterhaltsanspruch kann im Raum stehen.

Für viele stellt sich insbesondere die Frage, wie lange ein Unterhaltsanspruch nach der Scheidung bestehen kann. Eine wichtige Rolle spielt bei einer Berechnung auch das „fiktive Einkommen“, das zugrunde gelegt werden kann, wenn der Expartner grundsätzlich vollschichtig arbeiten könnte, dies aber nicht tut.

Ebenso spielt für die Berechnung eine große Rolle, bei wem das Eigenheim verbleibt und in welcher Höhe Aufwendungen dafür vor Berechnung des Unterhaltsanspruches in Abzug gebracht werden können. Auch der sog. „Wohnvorteil“ wird beim nachehelichen Unterhalt anders berechnet, als z.B. im ersten Trennungsjahr.

Sehr gerne berechnen wir für Sie sowohl Trennungs- als auch nachehelichen Unterhalt unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation und machen diesen für Sie geltend.

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