Umgangsrecht während der Corona-Pandemie

Isabella Engelmann
23.07.2020

Gültigigkeit von Umgangsvereinbarungen

Zu Anfang der Corona Krise erreichten uns viele Anrufe besorgter getrennter Eltern. Der Hauptgrund war in aller Regel der Umstand, dass man seine Sozialkontakte einschränken solle, gleichzeitig verlange aber der getrenntlebende oder geschiedene Partner Umgang mit dem Kind/den Kindern: Man wisse ja aber nicht, ob der andere Elternteil seine sozialen Kontakte einschränke und möchte daher den Umgang lieber aussetzen.

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass grundsätzlich getroffene Umgangsvereinbarungen weiterhin gelten und Bestand haben. Dies gilt unter anderem auch grundsätzlich für die Zeit während der Corona-Pandemie.

Weder die Empfehlung, die sozialen Kontakte einzuschränken, noch die Verhängung einer Ausgangssperre begründen die Verweigerung oder Einschränkung des Umgangsrechts!

Die Umgangskontakte zwischen Eltern und Kinder sind von solchen Maßnahmen ausgenommen, denn das Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen und die Eltern haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind.

Eine Ausnahme liegt selbstverständlich vor, wenn entweder das Kind krank ist oder der Elternteil, der Umgang wahrnehmen möchte.

Sollte gar das Kind oder der Elternteil positiv getestet worden sein, ist der Umgang natürlich auszusetzen. Gleiches gilt für den Fall, dass das Kind oder der Elternteil sich in Quarantäne befinden. Auch in diesem Fall würde der Umgang nicht stattfinden.

Die ausgefallenen Umgangstermine müssen aber nachgeholt werden, sobald die Voraussetzungen für die Einschränkung des Umgangs weggefallen sind. Dies bedeutet, dass zusätzlich zu den laufenden Umgangsterminen Nachholtermine anzubieten sind.

Ein Ausnahmetatbestand von der Durchführung des Umgangsrechts könnte auch das Nichteinhalten gesetzlicher Anordnungen, wie z.B. eine Ausgangssperre sein. Hält sich der umgangsberechtigte Elternteil nicht an eine gesetzliche Ausgangssperre, könnte dies einen Ausnahmetatbestand erfüllen. Dies erfordert allerdings in jedem Fall eine Einzelfallprüfung.

Sollte ein Ausnahmetatbestand vorliegen, sollten sich die Eltern vor einer Einschränkung des Umgangs immer erst besprechen. Im Vordergrund steht immer das Kindeswohl. Gerne sind Ihnen wir bei der Durchführung solcher Gespräche behilflich.

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