Vermögensauseinandersetzung und Zugewinnausgleich

Isabella Engelmann
09.07.2021

Wem gehört was nach der Trennung

Trennt sich ein Ehepaar, stellt sich oft die Frage, was mit dem Vermögen passiert und wem etwas davon überhaupt zusteht. Rechtlich ist dabei zunächst einmal zu unterscheiden zwischen Vermögensauseinandersetzung und Zugewinnausgleich.

Vermögensauseinandersetzung

Eine Vermögensauseinandersetzung kommt zunächst in Betracht, wenn man gemeinsames Vermögen hat, beispielsweise gemeinsam Eigentümer einer Immobilie ist oder über ein oder mehrere gemeinsame Konten verfügt.

Gemeinsames Vermögen wird geteilt, zunächst unabhängig vom Güterstand und irgendwelchen Stichtagen.

Das bedeutet in der Theorie, dass gemeinsame Konten bereits bei Trennung aufgelöst und geteilt werden können, gemeinsame Immobilien verkauft oder aber auf einen Partner gegen Ausgleich übertragen werden können.

In der Praxis ist es jedoch meistens so, dass Zugewinnausgleichsansprüche und Vermögensausgleich miteinander verrechnet werden, also zum gleichen Zeitpunkt in einem Zuge behandelt werden, sofern auch Zugewinnausgleichsansprüche im Raum stehen.

Zugewinnausgleich

Für einen Zugewinnausgleichsanspruch ist es zwingend notwendig, dass die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.

Für die Berechnung eines Zugewinnausgleichsanspruch gibt es sog. Stichtage. Das ist zum einen der Stichtag für das Anfangsvermögen, also das Datum der Heirat, zum anderen der Stichtag des Endvermögens, der sich an der Zustellung des Scheidungsantrages an den Antragsgegner orientiert. Der Stichtag des Endvermögens ist also nicht der Zeitpunkt der Trennung, was viele vermuten, sondern erst der Tag, an dem einem Ehepartner der Scheidungsantrag des anderen Ehepartners zugestellt wird.

Jede der Parteien hat das Recht, vom anderen eine Aufstellung des Vermögens zu diesen Stichtagen zu verlangen, selbstverständlich unter Vorlage von Belegen. Außerdem hat man auch das Recht, Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt zu verlangen. Diese Zahlen werden grundsätzlich nicht für die Berechnung herangezogen, sie dienen aber dem Schutz der Ehepartner, so dass festgestellt werden kann, wenn von einem Ehepartner Vermögen zwischen Zeitpunkt der Trennung und Stichtag des Endvermögens zur Seite geschafft wurde.

Anhand der Auskünfte zum Anfangs- und Endvermögen erfolgt dann eine Berechnung des sog. Zugewinns, unter Berücksichtigung etwaiger Passiva, sowohl im Anfangsvermögen als auch im Endvermögen und unter Berücksichtigung etwaiger Schenkungen und Erbschaften. Die Vermögenswerte im Anfangsvermögen werden außerdem indexiert.

Dies hat vor allem dann Bedeutung, wenn man kein gemeinsames Vermögen hat, z.B. nur ein Ehepartner Eigentümer der Immobilie oder alleiniger Kontoinhaber des Sparkontos ist. Das bedeutet nämlich nicht gleich, dass der andere Ehepartner leer ausgeht.

Es handelt sich dabei um eine sehr komplexe Berechnung. Es muss genau geprüft werden, wer welches Anfangs- und Endvermögen hat und wem Schenkungen zugerechnet werden können, wenn sie z.B. auf ein gemeinsames Konto eingezahlt wurden.

Auch die vorzulegenden Nachweise spielen eine große Rolle, insbesondere bei Ehen von langer Dauer, wenn Nachweise zum Anfangsvermögen nicht oder nur unzureichend vorliegen und ggf. nicht mehr angefordert werden können.

Gerne stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung zur Seite, helfen Ihnen bei der Sichtung der Unterlagen und fertigen eine Zugewinnausgleichsberechnung für Sie, ggf. unter Einbeziehung einer Vermögensauseinandersetzung.

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