Versorgungsausgleich

Isabella Engelmann
29.05.2020

Teilung der Rentenanwartschaften

Immer wieder stelle ich in den ersten Beratungsgesprächen, in denen über die Voraussetzungen und den Hergang einer Ehescheidung gesprochen wird, fest, dass sehr vielen das Wort „Versorgungsausgleich“ nicht viel sagt.

Beim Versorgungsausgleich geht es um die Teilung der Rentenanwartschaften, die während einer Ehe von beiden Eheleuten erwirtschaftet wurden.

Auch hier gilt der sog. „Halbteilungsgrundsatz“. Dies bedeutet, dass jeder der Eheleute seine erzielten Anwartschaften während der Ehezeit zu teilen hat. Dies geschieht nicht durch Auszahlung eines Geldbetrages, sondern sozusagen durch Übertragung eines Teils der Anwartschaften.

Sobald der Scheidungsantrag beim Familiengericht gestellt wurde, wird vom Gericht ein Fragebogen zum Versorgungsausgleich an die Eheleute verschickt. Sehr oft kann man diesen auch bereits beim 1. Beratungsgespräch beim Anwalt in Empfang nehmen, mit dem Anwalt das Ausfüllen dieses Fragebogens besprechen.

Dieser Fragebogen muss sorgfältig ausgefüllt werden, denn es geht in den allermeisten Fällen eben nicht nur um den Ausgleich der gesetzlichen Rentenversicherungen. Es sind außerdem Angaben zur betrieblichen Altersversorgung zu machen, zu privaten Altersvorsorgeverträgen, zu Berufsunfähigkeitsversicherungen, sofern Leistungen bezogen werden, zu Zusatzversorgungseinrichtungen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen usw.

In aller Regel fallen reine Kapitallebensversicherungen nicht in den Versorgungsausgleich, es sei denn, es wurde bereits ein Rentenwahlrecht ausgeübt.

Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen durchgeführt. Sollten Sie also keinen Ehevertrag geschlossen haben, in dem sie wechselseitig auf die Durchführung verzichtet haben, und länger als 3 Jahre verheiratet sein, wird das Familiengericht die Auskünfte der Rententräger einholen und den Ausgleich bestimmen.

Selbstverständlich kann ein solcher Verzicht auch nach einer Trennung noch vereinbart werden, entweder beim Notar oder aber vor Gericht. Diesbezüglich sollten Sie sich aber unbedingt von einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten lassen, da ein solcher Verzicht große Auswirkungen im Rentenalter haben kann und letztendlich auch vor dem Familiengericht Bestand haben sollte.

Es gibt auch die Möglichkeit den Versorgungsausgleich mit Zugewinnausgleichsansprüchen zu „verrechnen“. Tatsächlich nimmt diese Möglichkeit immer mehr zu, da die Geldmittel für einen Zugewinnausgleich oft nicht vorhanden sind und die Verrechnung der Anwartschaften durchaus auch eine Möglichkeit des Ausgleichs darstellt. Dies kann im Rahmen einer Trennungsfolgen- oder Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Aber auch dies bedarf einer umfänglichen Beratung durch einen Rechtsanwalt, der Ihnen die Vor- und Nachteile hierzu verständlich erläutern kann

 

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