Das Jugendstrafrecht ist ein Sonderrecht für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren sowie Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren.
Zunächst einmal gelten die Straftatbestände des Strafgesetzbuches natürlich auch für Jugendliche und Heranwachsende. Das Jugendstrafrecht sieht allerdings andere Strafen vor. Das Ziel besteht vor allem darin, dass der Jugendliche nicht noch einmal straffällig wird, deshalb ist auch der Erziehungsgedanke so wichtig.
Auch das Jugendstrafrecht dient zunächst dem Schutz von Rechtsgütern, genau wie das allgemeine Strafrecht für Erwachsene. Ein Jugendlicher kann also genauso wegen Diebstahl, Körperverletzung, Drogen- oder anderen Delikten angeklagt werden. Es gibt also grundsätzlich keinen Unterschied.
Die Besonderheit des Jugendstrafrechts liegt zum einen im Verfahren, zum anderen in der Sanktion.
Nach §2 Abs. 1 JGG soll das Jugendstrafrecht vor allem verhindern, dass der Jugendliche oder Heranwachsende erneut straffällig wird. Der Erziehungsgedanke steht im Vordergrund.Eine wichtige Institution dabei ist die Jugendgerichtshilfe, die es im allgemeinen Strafrecht nicht gibt und die bei der Anwendung des Erziehungsgedankens behilflich ist.
In aller Regel findet vor der Gerichtsverhandlung ein Gespräch zwischen Jugendlichem oder Heranwachsenden und einem Sozialarbeiter der Jugendgerichtshilfe statt. In den meisten Fällen ist das sinnvoll. Allerdings sollte dies in jedem Fall zuvor mit dem eigenen Verteidiger besprochen werden.
Das Jugendstrafrecht kommt nur dann zum Tragen, wenn der Jugendliche zum Tatzeitpunkt bereits 14 Jahre alt war. Denn laut §19 STGB sind Kinder unter 14 Jahren schuldunfähig und können daher von einem Gericht nicht bestraft werden. Ist der Jugendliche zum Tatzeitpunkt bereits 18 Jahre alt, käme grundsätzlich das Erwachsenenstrafrecht zum Tragen. Das JGG sieht allerdings für Jugendliche zwischen 18 und 20 Jahren eine sog. „Übergangszeit“ vor.
Das bedeutet, dass auch ein sog „Heranwachsender“, also ein Jugendlicher zwischen 18 und 20 Jahren, noch nach dem Jugendstrafrecht bestraft werden kann. Dies ist im Wesentlichen von seiner sittlichen und geistigen Entwicklung abhängig. Entspricht diese eher einem Jugendlichen oder handelt es sich bei der verwirklichten Tat eher um eine Jugendverfehlung, so kann ausnahmsweise noch einmal das Jugendstrafrecht angewendet werden. Ob also bei einem Heranwachsenden noch das Jugendstrafrecht angewendet werden kann, hängt von vielen Faktoren ab, nicht zuletzt auch von der begangenen Tat.
Da die Anwendung des Jugendstrafgesetzes die Anwendung des allgemeinen Strafgesetzes verdrängt, kann ein Jugendlicher nicht zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe verurteilt werden.
Wie bereits erwähnt, steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Durch die „Bestrafung“ soll der Jugendliche zur Umkehr bewegt werden. Er soll merken, dass sein Handeln Konsequenzen hat und soll auf den rechten Weg gebracht werden. Der Jugendliche soll im besten Fall nicht mehr straffällig werden.
Das Jugendstrafrecht kennt daher zunächst Erziehungsmaßregeln, dann Zuchtmittel und zuletzt die Jugendstrafe. Die Erziehungsmaßregeln sind dabei das mildeste Mittel und werden vor allem bei Ersttätern angewandt, bei schweren Straftaten oder Wiederholungstätern kann dann auch die Jugendstrafe zum Einsatz kommen.
Ziel der Verteidigung ist auch im Jugenstrafrecht, eine Sanktion zu vermeiden oder zumindest eine milde Sanktion zu erreichen. Wünscht der Jugendliche das Gespräch mit dem Anwalt seiner Wahl alleine zu führen, haben die Erziehungsberechtigten nicht das Recht, ihm dies zu verwehren. Aus meiner Erfahrung ist es in vielen Fällen weitaus hilfreicher, wenn die Eltern beim Erstgespräch nicht dabei sind. Wünscht der Jugendliche allerdings, dass die Eltern beim Gespräch dabei sind, ist dagegen natürlich nichts einzuwenden. Bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie ausführliche Beratung oder Verteidigung in einer Jugendstrafrechtsangelegenheit benötigen.