WEG Baumaßnahmen

Ilona Vetter
20.04.2023

Wann bedarf es der Beschlussfassung?

Bei der Wohnungseigentümergemeinschaft ist zunächst zu unterscheiden zwischen dem Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer und dem sog. Sondereigentum des Einzelnen.

Die eigene Wohnung stellt Sondereigentum dar. Allerdings kann hier nicht jede Maßnahme ohne Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft durchgeführt werden. 

Konstruktive Teile des Gebäudes (z.B. tragende Wände), die sich in der Wohnung befinden, zählen weiterhin zum Gemeinschaftseigentum. 

Sind sie von dem geplanten Umbau betroffen, hat die Wohnungseigentümergemeinschaft hierüber einen Beschluss zu fassen. Ohne einen Beschluss dürfen dagegen die übrigen Teile der Wohnung (z.B. nichttragende Wände, Bodenbeläge, Türen in der Wohnung) verändert werden, wenn dadurch die anderen Wohnungseigentümer nicht beeinträchtigt werden.

Das Gemeinschaftseigentum darf nur dann verändert werden, wenn von den Wohnungseigentümern ein entsprechender Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen der Wohnungseigentümer gefasst wurde. Wichtig ist hierbei, dass keine Baumaßnahmen beschlossen werden, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einzelne Wohnungseigentümer unbillig benachteiligen. Bislang war für jede bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum eine entsprechende Beschlussfassung erforderlich, ohne dass man für bestimmte Maßnahmen einen Anspruch auf Zustimmung hatte. 

Durch die Reform des WEG zum 01.12.2020 hat sich dies geändert; nun hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, dass ihm der barrierefreie Aus- und Umbau, Maßnahmen des Einbruchsschutzes und zum Glasfaseranschluss, aber auch der Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug gestattet wird, solange die Maßnahme die Wohnanlage nicht grundlegend umgestaltet oder einzelne Wohnungseigentümer unbillig benachteiligt werden. Der Wohnungseigentümer, der solche Veränderungen vornehmen möchte, kann eine Abstimmung hierüber in der nächsten Versammlung verlangen. Dabei müssen die anderen Wohnungseigentümer der Maßnahme grundsätzlich zustimmen. Sie können aber technische Details vorschreiben. Bezahlen muss die bauliche Veränderung aber nur derjenige Wohnungseigentümer, der die Baumaßnahme initiiert hat.

Ein Wohnungseigentümer muss eine Baumaßnahme, gegen die er gestimmt hat, grundsätzlich nicht bezahlen. 

Eine Ausnahme hiervon gilt aber dann, wenn es sich um eine Reparatur des Gemeinschaftseigentums handelt oder sich die Baumaßnahme kostenmäßig amortisiert (z.B. energetische Modernisierungen). Außerdem müssen alle Wohnungseigentümer sich an den Kosten beteiligen, wenn die Baumaßnahme mit großer Mehrheit, d.h. mit mehr als zwei Dritteln der Stimmen und zugleich die Hälfte der Miteigentumsanteile, beschlossen wird.

Grundsätzlich gilt, dass nicht jede Baumaßnahme am gemeinschaftlichen Eigentum akzeptiert werden muss. Vielmehr kann jeder Wohnungseigentümer einen Baubeschluss gerichtlich überprüfen lassen. Das Gericht erklärt einen solchen allerdings nur dann für ungültig, wenn die Baumaßnahme die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einzelne Wohnungseigentümer unbillig benachteiligen würde.

Gerade in Wohnungseigentümergemeinschaften entstehen immer wieder Konflikte. Um diese zu vermeiden kann es sinnvoll sein, rechtlichen Rat einzuholen, bevor man eine Baumaßnahme vornimmt. Bitte zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, falls Sie eine ausführliche Beratung zu diesem Thema benötigen. 
 

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