Der Winterdienst ist Teil der Verkehrssicherungspflicht und ist in der Regel vom jeweiligen Grundstückseigentümer auszuüben. Sobald es glatt wird, sind Straßen und Wege von Schnee und Eis zu befreien. Wurde der Räum- und Streupflicht nicht ausreichend nachgekommen, haftet grundsätzlich der Eigentümer, wenn jemand wegen Glätte zu Fall kommt und sich dabei verletzt. Aber auch die Passanten sind in der Pflicht; diese haben sich auf glatten Straßen vorsichtig zu bewegen. Ansonsten liegt ein Mitverschulden vor und er muss sich sein verhalten anrechnen lassen, sodass er nicht den vollen Schaden ersetzt verlangen kann.
Der Winterdienst auf öffentlichen Straßen und Wegen ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinden. Diese können aber die Verkehrssicherungspflicht für Gehwege per Satzung auf die Anlieger übertragen. In der Regel muss der Gehweg so von Schnee und Eis befreit werden, dass zwei Fußgänger gefahrlos aneinander vorbeigehen können. Die zeitlichen Regeln variieren von Ort zu Ort. Meistens besteht eine Räum- und Streupflicht werktags von 7 Uhr bis 20 Uhr; sonn- und feiertags besteht sie von 9 Uhr bis 20 Uhr. In diesem Zeitraum müssen die Wege geräumt und gestreut sein. Das bedeutet auch, dass beispielsweise bei anhaltendem Schneefall die Pflicht besteht, den neu gefallenen Schnee mehrmals täglich in angemessenen Zeitabständen zu beseitigen.
Bei einer Eigentümergemeinschaft ist die Räum- und Streupflicht grundsätzlich vom Verwalter zu organisieren.
Wohnungseigentümer können nicht durch Mehrheitsbeschluss zum Winterdienst verpflichtet werden. Nur die ausdrückliche Vereinbarung kann eine Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer begründen, den anfallenden Winterdienst im Wechsel zu erfüllen.
Die zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Aufgaben können einem Dritten z.B. dem Mieter, Pächter oder einem Hausmeisterdienst mit haftungsbefreiender Wirkung übertragen werden. Voraussetzung für die Übertragung des Winterdienstes ist eine hinreichend klare und eindeutige Vereinbarung. Bei wirksamer Übertragung der Räum- und Streupflicht obliegt dem Eigentümer aber eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Hierbei muss er anfangs stets und auch später regelmäßig kontrollieren, ob ausreichend geräumt und gestreut wird. Kommt der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, kann es passieren, dass er im Schadensfall weiterhin haftet.
Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht kann ein Hauseigentümer wegen Unterlassen in Anspruch genommen werden, wenn eine Rechtspflicht bestand, Vorkehrungen zu treffen, um einen durch eine Dachlawine entstehenden Schaden abzuwenden. Hierbei gilt aber, dass Passanten und Fahrzeugeigentümer grundsätzlich selbst verpflichtet sind, sich bzw. ihr Fahrzeug vor der Gefahr der Verletzung oder Beschädigung durch herabfallenden Schnee zu schützen. Nur bei besonderen Umständen muss der Hauseigentümer Schutzmaßnahmen gegen herabfallenden Schnee treffen.
Auch der Frühjahrsputz gehört zum Winterdienst. Sobald es gut getaut hat, ist das Streugut – also der zum Streuen verwendete Rollsplitt, Granulat oder Sand – wieder zusammenzufegen und zu entsorgen.
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