Zur Umlagefähigkeit der Kosten für Hausmeisternotdienste

Sebastian Hermesdorf
12.03.2020

BGH-Urteil zur Betriebskostenpauschale (18.12.2019, Az. VIII ZR 62/19)

Kann der Vermieter die Kosten für die Bereitstellung eines Hausmeisternotdienstes über die Betriebskostenpauschale auf den Mieter umlegen oder handelt es sich um Verwaltungskosten, die er selbst tragen muss? Der BGH hat hierzu im Dezember richtungsweisend Recht gesprochen.

 

Die Bereitstellung eines hausmeisterlichen Notdienstes außerhalb gewöhnlicher Geschäftszeiten verursacht Kosten. Ob diese auf den Mieter umgelegt werden dürfen, war umstritten. Instanzgerichte hatten hier früher überwiegend die Umlagefähigkeit bejaht. Dies wurde mitunter damit begründet, dass die Erreichbarkeit der Hausmeister für Notfälle im Interesse des Mieters läge. Zudem könne man dies zum typischen Tätigkeitsbereich von Hausmeistern zählen, deren Kosten ja grundsätzlich umlagefähig sind.

Dies sahen die höchsten Zivilrichter Deutschlands nun anders und entschieden, dass die Kosten für die Notdienstbereitstellung vom Vermieter zu tragen seien.

Der Notdienst außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zähle gerade nicht zum typischen Aufgabenbereich des Hausmeisters. Dieser umfasse lediglich routinemäßig anfallende Aufgaben und die „allgemeine Kontroll- und Überwachungstätigkeit“. Der Notdienst sei hingegen dafür da, dass bei außerplanmäßigen Vorfällen (wie nächtlichen Stromausfällen oder Rohrbrüchen) der Hausmeister als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und Fachdienste beauftragen solle. Dies gehöre tagsüber zur Zuständigkeit von Vermieter oder Hausverwaltung und sei deshalb den vom Vermieter zu tragenden Verwaltungskosten zuzuordnen.

Haben Sie Fragen zur Rechtmäßigkeit Ihrer Betriebskostenpauschale? Wenden Sie sich gerne an uns. Gemeinsam klären wir Ihre persönliche Situation.

 

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