Begriffsklärung "Abkömmling"

Klaus Schirk
14.07.2020

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 11.09.2019 – 3 U 24/18

Wer kommt als Erbe in Betracht, wenn im Testament von „Abkömmlingen“ die Rede ist? Das OLG Oldenburg hatte folgenden Sachverhalt zu klären:

Die verwitwete Erblasserin hatte mehrere eheliche Kinder. Sie verfasste zusammen mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann ein notarielles, gemeinschaftliches Testament. Die Eheleute setzten sich gegenseitig zu alleinigen Erben ein, mit der Maßgabe, dass der Überlebende über das Nachlassvermögen des Erstversterbenden frei verfügen können sollte. Weiter heißt es in dem Testament:

„Zu Erben des Überlebenden von uns berufen wir unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu gleichen Anteilen. Der Überlebende erhält jedoch das Recht, die Erbfolge unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen abändern und anderweitig bestimmen zu können.“

Die Erblasserin hat nach dem Tod ihres Mannes ein weiteres handschriftliches Testament gefertigt. Hier heißt es: „Erbe ist auf meinen Wunsch meine Tochter T und mein Enkel E je zur Hälfte. Sie müssen den Geschwistern den Pflichtteil auszahlen.“ Soweit zum Sachverhalt.

Das OLG Oldenburg hatte die Frage zu klären, ob die Mutter aufgrund des gemeinschaftlichen Testamentes berechtigt war, neben den Kindern auch Enkel als Erben einzusetzen.

Das Nachlassgericht entschied in dem Sinne, dass das Wort „Abkömmlinge“ in dem gemeinschaftlichen Testament als „Kinder“ auszulegen sei.

Denn es sei zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch gar nicht klar gewesen, ob und gegebenenfalls wie viele Nachkommen die Kinder später einmal haben würden. Auch die Ausgestaltung als Berliner Testament spreche für diese Auslegung. Dieser Auslegung hat das OLG Oldenburg in seiner Entscheidung widersprochen und dargelegt, dass die Mutter wirksam testieren konnte und dargestellt, warum die Tochter und ihr Kind zu je ½ Erbe geworden sind. In dem Senatsbeschluss heißt es:

„Der Begriff „Abkömmlinge“ in dem gemeinschaftlichen Testament ist so auszulegen, dass hiermit alle Abkömmlinge und nicht nur Kinder gemeint sind. Hierfür spricht bereits der Wortlaut, der eine Einschränkung nicht vornimmt. Sofern eine Einschränkung auf Kinder und damit eine untechnische Nutzung des Wortes „Abkömmlinge“ beabsichtigt gewesen wäre, hätte es nahegelegen, diese Einschränkung in das Testament aufzunehmen und eine übliche Formulierung zu wählen, wie etwa „unsere gemeinsamen Abkömmlinge oder deren Abkömmlinge“ oder „unsere gemeinsamen Abkömmlinge nach Stämmen“ oder „unsere gemeinsamen Abkömmlinge nach der gesetzlichen Erbfolge“. Dies ist vorliegend nicht geschehen, so dass davon auszugehen ist, dass das Wort „Abkömmlinge“ keiner Einschränkung unterliegen sollte.

Fazit: Bei der Formulierung eines Testaments ist unbedingt zu prüfen, wer im Zweifel als Erbe in Betracht kommen soll bzw. wer in Betracht kommen kann. Die Verwendung des Begriffes „Abkömmling“ ist eben nach der obigen Rechtsprechung nicht gleichzusetzen mit „Kindern“, auch „Enkelkinder“ können gemeint sein. Deshalb sollte immer auch namentlich genannt werden, wer als Erbe in Betracht kommen soll, um solche Auslegungsstreitigkeiten zu vermeiden. Wenn Sie ausführliche Beratung wünschen, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

 

Shariff-Teilen-Buttons