Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr

Sebastian Hermesdorf
26.03.2021

Neue Rechtsprechung des BAG

Die Frage, wann Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers ins neue Kalenderjahr übertragen werden können, war in den vergangenen Jahren Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren. So entschied der EuGH zunächst, dass ein Arbeitnehmer seine Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren darf, weil er keinen Urlaub beantragt hat.

Dies kollidierte mit der bisherigen Rechtsprechung des BAG, das zuvor in ständiger Rechtsprechung betonte, dass grundsätzlich jeder Arbeitnehmer selbst dafür zu sorgen habe, dass der eigene Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen wird. Falls ein Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr nicht seinen gesamten Urlaub beantragt hat, lief er Gefahr, mit dem Verfall seiner Urlaubsansprüche rechnen zu müssen.

Vor dem Hintergrund der jüngsten EuGH-Entscheidungen hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung nun aufgegeben und entschieden, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht mehr ohne weiteres am Ende des Kalenderjahres erlischt.

Als weitere Voraussetzung betont das BAG nunmehr, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Wie das BAG weiter ausgeführt hat, kann der Arbeitgeber diese Pflichten regelmäßig dadurch erfüllen, dass er dem jeweiligen Arbeitnehmer zu Beginn eines jeden Kalenderjahres Folgendes in Textform mitteilt:

  • Information darüber, wie viele Arbeitstage Urlaub dem Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr zustehen.
  • Aufforderung, den Jahresurlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des laufenden Urlaubsjahres genommen werden kann.
  • Belehrung, dass der Urlaub grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres verfällt, wenn der Arbeitnehmer in der Lage war, seinen Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen, er ihn aber nicht beantragt.

Eine ständige Aktualisierung dieser Mitteilung im laufenden Jahr ist hierbei nicht erforderlich.

Wenn der Urlaubsnahme im laufenden Kalenderjahr dringende betriebliche oder in der Person des jeweiligen Arbeitnehmers liegende Gründe entgegengestehen sollten, sieht § 7 Abs. 3 BurlG vor, dass der Urlaubsanspruch erst mit Ablauf des 31.03. des Folgejahres erlischt. Hier verlangt das BAG eine weitere Aufforderung durch den Arbeitgeber, den Urlaubsanspruch noch innerhalb des Übertragungszeitraumes zu nehmen, sowie den Hinweis, dass der Urlaubsanspruch andernfalls erlischt.

Diese Rechtsprechung sollte von Arbeitgebern sehr ernst genommen werden, da dann, wenn die eigenen Mitwirkungsobliegenheit verletzt worden sein sollte, die große Gefahr besteht, dass in erheblichem Umfang Urlaubstage beim Arbeitnehmer verbleiben, obwohl diese bei Anwendung der Vorgaben des BAG bereits vollumfänglich verfallen wären.

Zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie zum Thema Urlaubsansprüche Fragen haben oder Beratung brauchen.

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