Der Urlaubszeitraum wird grundsätzlich vom Arbeitgeber festgelegt, der dabei aber die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen muss. Er muss die Wünsche nicht mehr berücksichtigen, wenn dringende betriebliche Gründe das rechtfertigen oder wenn Urlaubswünsche anderer Kollegen unter sozialen Gesichtspunkten (Beispiel Kinder in den Sommerferien) Vorrang haben. Grundsätzlich kann ein einmal festgelegter Urlaub dann auch nicht mehr gestrichen werden, es sei denn der Arbeitnehmer ist wegen unvorhergesehener Notfälle aus vertraglicher Rücksichtnahme dazu verpflichtet den Urlaubszeitpunkt zu verschieben.
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