Gesetzlich ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen. Wenn der Arbeitnehmer aber auf einen besteht kann er den Arbeitgeber darum bitten. Wenn der Arbeitgeber darauf auch nicht eingehen will, kann gemäß § 2 NachwG ein Nachweis über das Arbeitsverhältnis verlangt werden. Dabei handelt es sich zwar nicht um einen vollständigen Arbeitsvertrag; jedoch ist der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Antritt des Arbeitsverhältnisses dazu verpflichtet dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Nachweis auszuhändigen, der die folgenden Informationen enthält:
- Name und Anschrift beider Vertragspartner
- Datum der Aufnahme des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitsort
- Beschreibung der Tätigkeit des Arbeitnehmers
- Höhe und Zusammensetzung der Vergütung
- Arbeitszeit und Urlaubstage
- Kündigungsfristen
Dieser Nachweis muss vom Arbeitgeber unterschrieben werden. Er kann auch eingeklagt werden, falls der Arbeitgeber die Aushändigung verweigert.
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