Welche Besonderheiten bestehen bei der Kündigung in der Probezeit?

Oft wird für den Beginn eines Arbeitsverhältnisses eine Probezeit vereinbart. Eine solche darf nicht mehr als sechs Monate andauern. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist sowohl für Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer lediglich zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).

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