Ein befristeter Arbeitsvertrag, auch Zeitvertrag genannt, wird von vornherein nur für eine bestimmte Dauer geschlossen. Enthält der Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelung, ist eine ordentliche Kündigung sowohl von Arbeitnehmer-, als auch von Arbeitgeberseite ausgeschlossen (§ 15 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Eine Ausnahme besteht lediglich im Falle einer außerordentlichen Kündigung auf Grund einer schweren Pflichtverletzung.
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