Welche Besonderheiten gelten für den Kündigungsschutz während der Schwangerschaft?

Die Kündigung während der Schwangerschaft oder bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unwirksam, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung der Arbeitnehmerin bekannt war, § 9 MuSchG.
Auch wenn die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung über ihre Schwangerschaft oder Entbindung in Kenntnis setzt, ist die Kündigung unwirksam.
Zu beachten ist, dass sich der Arbeitgeber trotz Schwangerschaft der Arbeitnehmerin auf eine Befristung des Arbeitsverhältnisses berufen kann.

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