1. Schriftform
Eine Kündigung hat immer schriftlich zu erfolgen (§ 623 BGB). Nicht wirksam ist daher eine Kündigung, die per E-Mail oder Fax versandt wird. Erfolgt die Kündigung nicht durch den Arbeitgeber selbst, muss eine Vertretungsvollmacht vorgewiesen werden.
2. Zugang
Der Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigung ist insbesondere für die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage wichtig. Unproblematisch geht die Kündigung dem Arbeitnehmer zu, wenn sie ihm in Person übergeben wird. Ist der Arbeitnehmer jedoch nicht anwesend, zum Beispiel weil er verreist ist, geht ihm die Kündigung zu dem Zeitpunkt zu, an dem er theoretisch die Möglichkeit gehabt hatte, sie wahrzunehmen. Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es dann nicht an.
3. Anhörung des Betriebsrats
Verfügt das Unternehmen über einen Betriebsrat, muss dieser vor einer Kündigung gehört werden (§ 102 Betriebsverfassungsgesetz). Erfolgt die Anhörung nicht, ist die Kündigung unwirksam. Widerspricht der Betriebsrat, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer solange zu beschäftigen, bis der Rechtsstreit abgeschlossen ist.
Welche Formalien müssen bei einer Kündigung eingehalten werden?
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