Wird das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt, müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden. Möglich ist, dass von diesen Regelungen per Arbeits- oder Tarifvertrag abgewichen wird. Die Fristen unterscheiden sich nicht für Arbeitnehmer und -geber.
Grundsätzlich kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats gekündigt werden (§ 622 Abs. 1 BGB).
Hat das Arbeitsverhältnis für längere Zeit bestanden, verlängert sich die Kündigungsfrist bei Kündigungen durch den Arbeitgeber stufenweise. So beträgt diese beispielsweise bei einer fünfjährigen Betriebszugehörigkeit zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats und bei 20 Jahren sieben Monate.
Üblich ist eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der diese Fristen auch für den Arbeitnehmer gelten. Zu beachten ist für derartige Absprachen, dass für Kündigungen durch den Arbeitnehmer keine längeren Fristen vereinbart werden dürfen als für solche durch den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB).
Welche Kündigungsfristen müssen beachtet werden?
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