Ein Wohnraummietvertrag kann befristet werden, wenn ein rechtlich zulässiger Grund vorliegt. Zulässige Befristungsgründe sind nach § 575 Abs.1 S.1 BGB:
1. Eigenbedarf,
2. Geplante Abrisse, Instandsetzungen oder Umbauten, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschweren würden,
3. Nutzung als Werks-/Dienstwohnung, z.B. für einen Hausmeister.
Der Grund muss schriftlich im Mietvertrag angegeben werden. Fehlt er, so gilt der Vertrag als unbefristet. Auch ohne Angabe eines Grunds ist eine Befristung außerdem möglich, wenn die Wohnung nur zum vorübergehenden Gebrauch überlassen wird, bei Zimmern in Studenten- und Jugendwohnheimen und bei der Untervermietung von möblierten Zimmern innerhalb der selbst bewohnten Wohnung (§ 549 BGB).
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