Für die Scheidung fallen Anwalts- und Gerichtskosten an. Diese richten sich nach dem sog. „Verfahrenswert“. Der Verfahrenswert setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen.
Zum Einen aus dem 3-fachen Nettoeinkommen der Parteien, ggf. einem Teil des Vermögens, sowie einem bestimmten Prozentsatz für den Versorgungsausgleich. Sind weitere Folgesachen anhängig, wird auch hierfür ein Verfahrenswert bestimmt.
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