Ist bei einem Kaufvertrag über Waren oder Wertpapiere auf mindestens einer Seite ein Kaufmann beteiligt, kann man von einem Handelskauf sprechen. Für diesen gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Es gelten jedoch auch teilweise abweichende Sondervorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB), um den Bedingungen des Handelsverkehrs gerecht zu werden.
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