Die Prokura nach §§ 48 ff. HGB ist eine handelsrechtliche Vollmacht, die einer Person von dem Inhaber eines Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter durch ausdrückliche Erklärung erteilt werden kann. Sie berechtigt den sogenannten Prokuristen „zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt“ (§ 49 Abs. 1 HGB). Die Erteilung einer Prokura und ihr Erlöschen sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 53 HGB).
Fachgebiete