Wer muss das Vorliegen eines Sachmangels beweisen?

Grundsätzlich ist nach Erhalt der Kaufsache der Käufer in der Beweislast, dass überhaupt ein Sachmangel vorliegt – häufig in Abgrenzung zum altersgemäßen Verschleiß – und dass dieser Sachmangel auch bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat. Hierbei kommt dem Kunden, der als Privatperson bei einem gewerblichen Händler eine Sache erworben hat, die Beweislastumkehr des § 477 BGB zugute. Tritt innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang ein Sachmangel auf, so wird vermutet, dass dieser Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat. In diesem Fall muss also der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel nicht schon bei Gefahrübergang vorlag.

Fachgebiete

Shariff-Teilen-Buttons