Sondereigentum bezeichnet die eigene Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. Das Sondereigentum kann sich auch auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Grundstücksteil erstrecken. Hierüber darf der Eigentümer frei verfügen, solange die Rechte Dritter nicht verletzt werden.
Gemeinschaftseigentum sind die Gebäudebestandteile, die von der Wohnungseigentümer-gemeinschaft verwaltet werden. Im Wohnungseigentumsrecht ist das Grundstück als solches Gemeinschaftseigentum wie auch die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes, welche Gegenstand von Sondereigentum sein können, zum Gemeinschaftseigentum gehören. Dagegen können Bestandteile des Gebäudes, die kraft Gesetzes Gemeinschaftseigentum sind, nicht zum Sondereigentum erklärt werden.
Was ist Sondereigentum und was gilt als Gemeinschaftseigentum?
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