Genauso wie in einem Strafverfahren ist auch ein Betroffener in einem Bußgeldverfahren nicht dazu verpflichtet Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache zu machen. Hieraus dürfen auch keine negativen Rückschlüsse gezogen werden.
Ob es sinnvoll ist von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen, muss im Einzelfall entschieden werden. Insoweit ist eine Abstimmung mit einem Rechtsanwalt sinnvoll. Gerade wenn es z.B. darum geht ein Fahrverbot abzuwenden, weil es eine besondere Härte für den Betroffenen darstellt, kann es sogar erforderlich sein, dass der Betroffene sich nicht auf sein Schweigerecht beruft.
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