Wird dem Betroffenen eine Verkehrsordnungswidrigkeit vorgeworfen, für die § 4 BKatV ein Regelfahrverbot vorsieht, so kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - von der Anordnung des Fahrverbots abgesehen werden. Dabei gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, weshalb von der Anordnung des Fahrverbots abgesehen werden kann.
Dies kann etwa der Fall sein, wenn das Fahrverbot nicht erforderlich ist oder für den Betroffenen eine unangemessene Härte bedeuten würde. Ebenfalls ist bei Vorliegen eines Augenblicksversagens die Anordnung eines Fahrverbots nicht möglich.
Die Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann Ihnen ein fachkundiger Rechtsanwalt beantworten.
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