Ein Fahrverbot kann in unterschiedlichen Fällen angeordnet werden.
Nach § 25 Abs. 1 StVG kann dann, wenn gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt wird, ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
Zum anderen kann ein Fahrverbot auch nach § 44 StGB angeordnet werden, wenn jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat und er zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt wird. Das Gericht kann dann dem Angeklagten für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 StGB oder § 316 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB unterbleibt.
Wann kann ein Fahrverbot angeordnet werden?
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