Das Zeugnisverweigerungsrecht richtet sich nach §§ 52 und 53 StPO. Dies haben Sie aus persönlichen Gründen als Verlobte(r), Ehegatte oder Lebenspartner, auch wenn Sie getrennt leben oder geschieden sind. Weiterhin besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht für Verwandte in gerader Linie oder Verschwägerte, und wenn Sie in der Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt oder bis zum 2. Grad verschwägert sind oder waren, z.B. für Eltern, Großeltern, Geschwister, Onkel und Tanten.
Nach § 53 StPO besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht auch für Berufsgeheimnisträger, wie z.B. Ärzte, Geistliche, Rechtsanwälte, Steuerberater, Psychologen etc. Nach § 55 StPO haben Sie außerdem ein Auskunftsverweigerungsrecht, wenn Sie sich oder Angehörige im Sinne des § 52 StPO durch Ihre Aussage belasten würden.